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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gew<strong>in</strong>ne können gegen die Gewerbsmässigkeit sprechen. 294 An der Gewerbsmässigkeit<br />

fehlt es daher, wenn der Lieferant dem Täter Speisen, Getränke und Zigaretten<br />

bezahlt und das Rauschgiftgeschäft nur e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Umfang hat (<strong>in</strong> casu 3g<br />

Koka<strong>in</strong>). 295 Zu bedenken s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs die Fälle des „Anfütterns“ im Rahmen neuer<br />

Geschäftsbeziehungen: Die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns oder die Entgegennahme e<strong>in</strong>es<br />

Entgelts ist nicht <strong>in</strong> jedem Fall erforderlich; so genügt bereits die unentgeltliche Abgabe<br />

e<strong>in</strong>er Probe zur Kundenwerbung oder die Übergabe von Hero<strong>in</strong> auf Kommissionsbasis<br />

<strong>in</strong> der Absicht, e<strong>in</strong>e dauerhafte Geschäftsbeziehung aufzubauen. 296<br />

Der Annahme gewerbsmässigen Handelns steht nicht entgegen, dass der Täter den<br />

ihm versprochenen Lohn nicht erhält: Der Qualifikationstatbestand setzt mit anderen<br />

Worten nicht voraus, dass sich die Gew<strong>in</strong>nerwartung realisiert. 297 Es kommt vielmehr<br />

darauf an, <strong>in</strong> welchem Umfang er Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte, mith<strong>in</strong> also auf se<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nerwartung.<br />

Gewerbsmässigkeit setzt – im Gegensatz zur „Gew<strong>in</strong>nsucht“ – nicht<br />

voraus, dass der Täter se<strong>in</strong>en Erwerbss<strong>in</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ungewöhnlichen und sittlich anstössigen<br />

Masse betätigt. 298 Daher kann das Fehlen e<strong>in</strong>es übersteigerten Gew<strong>in</strong>nstrebens<br />

nur wenig zur Kompensation des Regelbeispiels beitragen.<br />

In Bezug auf die Dauer ist anzuführen, dass die gesuchte E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>iger<br />

Dauer se<strong>in</strong> muss. Dies bedeutet nicht auf unbegrenzte Zeit, sondern für e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Dauer. 299 Die E<strong>in</strong>nahmequelle braucht des Weiteren nicht ununterbrochen und<br />

regelmässig zu fliessen. Der Täter muss weder monatelang, geschweige denn jahrelang<br />

dem Drogenhandel nachgegangen se<strong>in</strong>. Da bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Tat (mit der<br />

Absicht wiederholter Begehung) Gewerbsmässigkeit bedeuten kann, soll das Kriterium<br />

der „gewissen Dauer“ das Verharren im unerlaubten Betäubungsmittelhandelmilieu<br />

umschreiben und von der kurzfristigen Augenblickstat abgrenzen. 300 E<strong>in</strong>malige<br />

Handlungen mit grossen Gew<strong>in</strong>nen sollen mit anderen Worten ausgeschieden werden;<br />

überdies wird hervorgehoben, dass e<strong>in</strong> gewerbsmässig handelnder Täter (wie<br />

294<br />

295<br />

296<br />

297<br />

298<br />

299<br />

300<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1371.<br />

BGH, StV 2001, 461.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 445.<br />

BGH, NStZ 1995, 85.<br />

BGH, StV 1983, 281 ff.<br />

BGHSt 1, 383.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1996.<br />

56

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