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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

5. Fazit / Bewertung<br />

Im letzten Teil geht es mir darum, aufzuzeigen, welche der beiden Länderlösungen<br />

<strong>in</strong>sgesamt vorzuziehen ist und welche Änderungen des Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c<br />

BetmG mit Blick auf das deutsche Recht wünschenswert wären bzw. <strong>in</strong>wieweit Änderungen<br />

durch die Teilrevision des BetmG vom 20. März 2008 gegebenenfalls bereits<br />

nachvollzogen wurden.<br />

5.1 Welche Lösung ist vorzuziehen?<br />

5.1.1 Bandenmässigkeit<br />

Das deutsche Recht differenziert <strong>in</strong> der Gesetzgebung <strong>in</strong>nerhalb des bandenmässigen<br />

Drogenhandels zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen, wobei beide<br />

Bestimmungen (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG) bei allen Betäubungsmittelarten<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d. Dabei hat die deutsche Rechtsprechung quantitativ fixiert,<br />

ab welcher Menge an Betäubungsmitteln von e<strong>in</strong>er „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ ausgegangen<br />

werden muss (siehe dazu vorne 3.3.2). Wenn man sich vor Augen führt,<br />

dass die Grenzwerte zur nicht ger<strong>in</strong>gen Menge noch e<strong>in</strong>mal erheblich tiefer angesetzt<br />

s<strong>in</strong>d als im schweizerischen Recht (Hero<strong>in</strong>: <strong>in</strong> CH 12g, <strong>in</strong> D 1.5g; Koka<strong>in</strong>: <strong>in</strong> CH<br />

18g, <strong>in</strong> D 5g) und das deutsche Betäubungsmittelgesetz die Gesundheitsgefährdung<br />

vieler Menschen bereits bei zwei Personen anerkennt sowie e<strong>in</strong>e solche auch bei<br />

Cannabis bejaht, fällt auf, dass die deutsche Regelung beträchtlich strenger ist. Dies<br />

gilt auch <strong>in</strong> Bezug auf die angedrohten Strafrahmen (siehe dazu vorne 4.1.1.2). Art.<br />

30a Abs. 1 BtMG sieht sogar die höchste M<strong>in</strong>deststrafe aller Bandendelikte im deutschen<br />

Strafrecht vor. Ob e<strong>in</strong>e derart harte Bestrafung (Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Jahren) für e<strong>in</strong>e (qualifizierte) Förderung selbstschädigenden Verhaltens mit<br />

dem strafrechtlichen Schuldpr<strong>in</strong>zip vere<strong>in</strong>bar ist, bezweifle ich. Überdies werden mit<br />

Art. 30a Abs. 1 BtMG angesichts der ausserordentlich tief angesetzten mengenmässigen<br />

Grenzwerte wohl ebenfalls vorwiegend „kle<strong>in</strong>e Fische“ e<strong>in</strong>gefangen und nicht<br />

(wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) die grossen Drogenhändlerr<strong>in</strong>ge zerschlagen.<br />

E<strong>in</strong> Widerspruch zum <strong>in</strong> Art. 3 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes statuierten Gebot<br />

der Gleichbehandlung (im Verhältnis zur Strafandrohung anderer Strafbestimmungen<br />

im deutschen Kernstrafrecht) lässt sich jedenfalls nicht übersehen. Demgegenüber<br />

differenziert das schweizerische Betäubungsmittelgesetz nicht zwischen<br />

verschiedenen Betäubungsmittelmengen <strong>in</strong>nerhalb der bandenmässigen Bege-<br />

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