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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.3.5 Subjektiver Tatbestand<br />

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. In den Fällen<br />

der Fahrlässigkeit kommt nur e<strong>in</strong>e Bestrafung wegen fahrlässiger Verwirklichung e<strong>in</strong>es<br />

Grunddelikts (§ 29 Abs. 4 BtMG) <strong>in</strong> Betracht. 249 Der Vorsatz muss sich über die<br />

Tatbestandsmerkmale der Grunddelikte (also alternativ auf unerlaubtes Anbauen,<br />

Herstellen, Handeltreiben, E<strong>in</strong>- oder Ausführen) h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong>sbesondere ebenfalls auf<br />

die Qualifizierungsmerkmale der Bande, also auf den Zusammenschluss mit m<strong>in</strong>destens<br />

zwei anderen Personen, auf die Zielrichtung der Verb<strong>in</strong>dung sowie auf den bandenmässigen<br />

Umgang gerade mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge beziehen,<br />

wobei auch <strong>in</strong>soweit jeweils bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. 250 Die Qualifizierungsmerkmale<br />

der „Bande“ und der „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ s<strong>in</strong>d normative Tatbestandsmerkmale.<br />

Hier genügt die so genannte Parallelwertung <strong>in</strong> der Laiensphäre des Täters.<br />

251 Zwar muss sich der Vorsatz des Täters auf diese Tatbestandselemente<br />

erstrecken, jedoch ist nicht erforderlich, dass er die genaue rechtliche Bedeutung der<br />

Begriffe kennt. Es genügt deshalb, wenn sich se<strong>in</strong>e Vorstellung auf die tatsächlichen<br />

Voraussetzungen der Begriffe sowie (<strong>in</strong> laienhafter Weise) auf das sich daraus ergebende<br />

grössere Unrecht erstreckt. 252 Wenn es dem Täter auf E<strong>in</strong>zelheiten se<strong>in</strong>er Tat<br />

nicht ankommt, weil sie ihm egal s<strong>in</strong>d, und er mith<strong>in</strong> auch <strong>in</strong> Kauf nimmt, eventuell als<br />

Mitglied e<strong>in</strong>er Bande zu handeln und <strong>in</strong> diesem Zusammenhang mit Mengen umzugehen,<br />

die möglichst gross s<strong>in</strong>d, so kann man davon ausgehen, dass sich se<strong>in</strong> Vorsatz<br />

auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Bande und der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge<br />

bezieht. 253<br />

3.3.6 Konkurrenzen<br />

In Erweiterung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 30a Abs. 1 BtMG die Tatmodalitäten<br />

der E<strong>in</strong>- und Ausfuhr e<strong>in</strong>bezogen worden. Der wesentliche Unterschied zwischen<br />

Straftaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und denen nach § 30a Abs. 1 BtMG<br />

ist, dass letztere e<strong>in</strong>e nicht ger<strong>in</strong>ge Menge an Betäubungsmitteln zum Gegenstand<br />

haben müssen. Wird von e<strong>in</strong>er Bande der Anbau, die Herstellung, der Handel, die<br />

249<br />

250<br />

251<br />

252<br />

253<br />

WEBER, § 30a BtMG N 22.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 23.<br />

FISCHER, § 16 StGB N 14.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 24.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 25.<br />

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