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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

nen Strafrecht gebräuchliche Begriff der Bande nach herrschender Lehre und Rechtsprechung<br />

deshalb auch für das Betäubungsmittelgesetz. 31<br />

Der Gesetzgeber hielt es nicht für nötig, mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes<br />

von 1975 den Begriff der Bande neu zu def<strong>in</strong>ieren. Deshalb kann zur Begriffsumschreibung<br />

der Bandenmässigkeit die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

zum bandenmässigen Diebstahl und Raub herangezogen werden. 32 Die Formulierung<br />

„Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ bezieht sich auf alle<br />

Tatbestände des Art. 19 Ziff. 1 BetmG. 33<br />

2.2.2 Zum Begriff der Bande<br />

Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere<br />

Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenf<strong>in</strong>den,<br />

<strong>in</strong>skünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen noch unbestimmter<br />

Straftaten zusammenzuwirken. 34<br />

Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich<br />

daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter (psychisch und physisch) stark<br />

macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. 35 Der Gesetzgeber<br />

hat die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Deliktsbegehung deshalb<br />

mit höherer Strafe bedroht. Überdies dürfte die besondere Gefährlichkeit sich<br />

auch dar<strong>in</strong> zeigen, dass durch den Zusammenschluss und das damit verbundene<br />

Wissen h<strong>in</strong>sichtlich der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen<br />

Tätigkeit erheblich erschwert wird. 36<br />

Bandenmässigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die geme<strong>in</strong>same<br />

Verübung e<strong>in</strong>er Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. 37 Vorauszusetzen ist<br />

deshalb der geme<strong>in</strong>same Entschluss, e<strong>in</strong>e unbestimmte, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>e grös-<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

BGE SJ 1978, 420.<br />

SCHÜTZ, 164; DELACHAUX, 165.<br />

SCHÜTZ, 165.<br />

BGE 124 IV 286, 293 E 2a.<br />

BGE 72 IV 110, 113; 73 IV 17, 19; 78 IV 227, 233, 100 IV 219, 222.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 113.<br />

BGE 124 IV 86, E 2b; 124 IV 286, 293 E 2a; BGE vom 24.09.2005 [6S.204/2005], E 2.1.<br />

9

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