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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

5.2 Änderungen des Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG mit Blick auf das<br />

deutsche Recht<br />

5.2.1 In der Gesetzgebung<br />

Wie bereits <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>führung dargelegt, wurde das Referendum gegen die Teilrevision<br />

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 am 30. November 2008 von<br />

Volk und Ständen abgelehnt. Das revidierte Gesetz wird gemäss telefonischer Auskunft<br />

des Bundesamtes für Gesundheit vom 25. Februar 2009 frühestens am 1. Januar<br />

2010 <strong>in</strong> Kraft gesetzt, da diverse Verordnungen noch dem neuen Recht angepasst<br />

werden müssen. Im Gegensatz zum geltenden Art. 19 Ziff. 2 BetmG be<strong>in</strong>haltet<br />

der nArt. 19 Abs. 2 BetmG e<strong>in</strong>e abschliessende Aufzählung sämtlicher qualifizierter<br />

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG entspricht<br />

nArt. 19 Abs. 2 lit. b BetmG und lautet:<br />

Der Täter wird mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe<br />

verbunden werden kann, bestraft, wenn er als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich<br />

zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden<br />

hat.<br />

Das Kriterium der Fortsetzung wurde e<strong>in</strong>gefügt, um dem Begriff der Bandenmässigkeit<br />

nach allgeme<strong>in</strong>em Strafrecht (vgl. etwa Art. 139 Ziff. 3 StGB) zu entsprechen.<br />

Materiell bedeutet dies ke<strong>in</strong>e Änderung der Praxis. 372 Ebenfalls lediglich redaktioneller<br />

Natur ist die Ersetzung der Formulierung „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“<br />

durch „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels“.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der gesetzlichen neuen Formulierung „fortgesetzte Ausübung“ f<strong>in</strong>det somit<br />

mit der Revision des BetmG e<strong>in</strong>e Annäherung an das deutsche Recht statt, welches<br />

<strong>in</strong> den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG von „fortgesetzter Begehung“<br />

(bandenmässiger Taten) spricht. E<strong>in</strong>e Differenzierung zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Bandenmässigkeit lehne ich für die schweizerische<br />

Betäubungsmittelgesetzgebung – wie bereits erläutert – ab, da e<strong>in</strong>e solche<br />

m.E. (auch aufgrund der Struktur der schweren Fälle im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2<br />

BetmG) ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n macht.<br />

372<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

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