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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hungsweise, wobei faktisch nur die weichen Drogen von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG<br />

erfasst werden, da ansonsten grundsätzlich (bei e<strong>in</strong>er grösseren Menge von harten<br />

Drogen) Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG e<strong>in</strong>greift.<br />

Die im deutschen Recht vorgesehene gesetzliche Zweiteilung mit dem schweren Fall<br />

nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und dem qualifizierten schweren Fall nach § 30a Abs. 1<br />

BtMG ist m.E. nicht sachgerecht und ergibt ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n. Angesichts der äusserst tief<br />

angesetzten Mengengrenzwerte bei den e<strong>in</strong>zelnen Betäubungsmitteln im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die „nicht ger<strong>in</strong>ge Menge“, ist schwer erdenklich, wie Bandenmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG <strong>in</strong> der Praxis <strong>in</strong> Bezug auf die gängigsten Betäubungsmittel<br />

existieren soll, ohne dass die Grenzwerte zur nicht ger<strong>in</strong>gen Menge erreicht würden<br />

(also beispielsweise bandenmässiges Handeltreiben mit weniger als 1.5 [!] Gramm<br />

re<strong>in</strong>em Hero<strong>in</strong> oder weniger als 5 [!] Gramm re<strong>in</strong>em Koka<strong>in</strong>). E<strong>in</strong>e Bestrafung mit<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Jahren Freiheitsstrafe für e<strong>in</strong>en Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Nr. 1<br />

BtMG schiesst aus me<strong>in</strong>er Sicht weit über das Ziel h<strong>in</strong>aus. Insgesamt ist <strong>in</strong> Bezug auf<br />

den bandenmässigen Drogenhandel die schweizerische Gesetzeslösung vorzuziehen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit verdient allerd<strong>in</strong>gs klar die deutsche<br />

Lösung den Vorzug. 360 Im Jahre 2001 hat sich der Bundesgerichtsh<strong>of</strong> nämlich<br />

(zu Recht) dazu durchgerungen, die M<strong>in</strong>destmitgliederzahl, welche für e<strong>in</strong>e Bande im<br />

Rechtss<strong>in</strong>n erforderlich ist, von zwei auf drei Personen zu erhöhen. Nach herrschender<br />

schweizerischer Rechtsprechung genügen dagegen nach wie vor bereits zwei<br />

Personen. Die Anforderungen an die Qualifikation s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Schweiz zu ger<strong>in</strong>g und<br />

mit Blick auf die Realitäten im heutigen illegalen Drogenhandel veraltet und verfehlt.<br />

Dass bereits zwei Personen für das Vorliegen e<strong>in</strong>er Bande ausreichen, verkennt im<br />

Übrigen schon der Wortlaut der Bestimmung. Re<strong>in</strong> begrifflich setzt e<strong>in</strong>e Bande mehr<br />

als zwei Mitglieder voraus. So kann jemand Mitglied e<strong>in</strong>er Bande, aber nicht Mitglied<br />

e<strong>in</strong>es Duos bzw. e<strong>in</strong>es Paares se<strong>in</strong>. Mitglied (e<strong>in</strong>er Bande) kann man nur se<strong>in</strong> neben<br />

zwei weiteren Mitgliedern, mit anderen Worten als e<strong>in</strong>er von m<strong>in</strong>destens dreien. 361<br />

360<br />

361<br />

Auch wenn ich die deutsche Rechtsprechung mit Blick auf die M<strong>in</strong>destanzahl begangener<br />

Straftaten (wonach e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige vollendete oder gar nur versuchte Bandentat mit entsprechender<br />

Bandenabrede auf die künftige Begehung weiterer selbständiger Straftaten, ausreichen<br />

soll) als verfehlt betrachte.<br />

VON BÜREN, SJZ 1979, 44.<br />

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