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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong>es Gewerbes handeln. 280 Der Tatbestand kann vielmehr von jedermann erfüllt<br />

werden, s<strong>of</strong>ern er die genannte Absicht erfüllt. 281 Gewerbsmässigkeit wird durch e<strong>in</strong><br />

subjektives Moment begründet. Der Täter muss ke<strong>in</strong> Grossdealer oder Bandentäter<br />

se<strong>in</strong> und ke<strong>in</strong>em besonderen Tätertypus entsprechen. Auch e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>händler, der<br />

sich mit dem Verkauf kle<strong>in</strong>er Koka<strong>in</strong>mengen Mittel zur Befriedigung se<strong>in</strong>er Sucht <strong>in</strong><br />

Form von St<strong>of</strong>f oder Geld verschafft, kann gewerbsmässig handeln. 282<br />

3.5.2.1 Wiederholte Tatbegehung<br />

Die Gewerbsmässigkeit setzt nicht voraus, dass mehrere Taten bereits begangen<br />

wurden. Ist die Vorstellung des Täters auf wiederholte Tatbegehung gerichtet, genügt<br />

es, wenn sich se<strong>in</strong> Entschluss <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>er Tat realisiert. 283 Dabei ist nicht erforderlich,<br />

dass diese weiteren Handlungen <strong>in</strong> der Vorstellung des Täters h<strong>in</strong>sichtlich Art<br />

der Tatausführung, Zeit und Ort der Taten sowie Art und Menge des Betäubungsmittels<br />

schon fest umrissen s<strong>in</strong>d – es genügt bereits, dass er vorhat, weitere Delikte zu<br />

begehen. 284 Die Absicht der wiederholten Tatbegehung bei sich bietender Gelegenheit<br />

genügt. Bereits das e<strong>in</strong>malige Handeltreiben kann die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit<br />

deshalb erfüllen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet war,<br />

die Tat zwecks Schaffung e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle durch Betäubungsmittelgeschäfte<br />

zu wiederholen. 285 Es ist jedoch wohl davon auszugehen, dass es – bei<br />

nur e<strong>in</strong>er begangenen Tat – aus Beweisgründen Schwierigkeiten bereiten dürfte, den<br />

Nachweis der Absicht wiederholter Tatbegehung zu führen.<br />

Die Wiederholungsabsicht muss sich auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand<br />

durch das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit qualifiziert ist. 286 Dabei reicht<br />

es aus, wenn der Täter sich fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen auch aus derartigen Geschäften<br />

verschaffen will. Nicht notwendig ist demzufolge, dass er sie ausschliesslich aus solchen<br />

Quellen erzielen will. 287 Kommt bei e<strong>in</strong>er Absatzhandlung der Wiederholungswille<br />

des Täters zum Ausdruck, so ist die gesamte bewertungse<strong>in</strong>heitliche Tat <strong>in</strong> der<br />

280<br />

281<br />

282<br />

283<br />

284<br />

285<br />

286<br />

287<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 220.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1362.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1993 mit weiteren Nachweisen.<br />

BGHSt 19, 63, 76.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 439.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1997.<br />

BGH, NJW 1996, 1069.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1364.<br />

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