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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong>e qualifizierte Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“)<br />

vorliegen. 86 Dies galt bereits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahre<br />

1990. Der Gesetzgeber wollte mit dem Zusatz des grossen Umsatzes bzw. erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>ns den Schwierigkeiten entgegenwirken, die gewerbsmässige Begehung<br />

e<strong>in</strong>er Tat als qualifiziertes Delikt von der fortgesetzten Begehung e<strong>in</strong>er Tat, dem e<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>heitlicher Willensentschluss zugrunde liegt, zu unterscheiden. 87 Es ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

ALBRECHT zuzustimmen, dass durch die deutlich restriktivere Umschreibung der Gewerbsmässigkeit<br />

die zusätzlichen alternativ verlangten Erfordernisse des grossen<br />

Umsatzes bzw. erheblichen Gew<strong>in</strong>ns ihre Stellung als selbständige und e<strong>in</strong>schränkende<br />

Tatbestandsmerkmale zu e<strong>in</strong>em beträchtlichen Teil verloren haben. 88 Ihnen<br />

kommt heute lediglich noch e<strong>in</strong>e gewisse Bedeutung für die Präzisierung des Begriffs<br />

der Gewerbsmässigkeit zu. Sie können e<strong>in</strong>erseits Anzeichen für die Pr<strong>of</strong>essionalität<br />

des Drogenhandels vermitteln und andererseits e<strong>in</strong>er Konkretisierung des (an der<br />

Höhe der Strafandrohung orientierten) Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen. 89<br />

Der grosse Umsatz bzw. der erhebliche Gew<strong>in</strong>n müssen ferner nicht kumulativ vorliegen,<br />

es genügt Alternativität (siehe Gesetzestext, <strong>in</strong> welchem von „grosser Umsatz<br />

oder erheblicher Gew<strong>in</strong>n“ die Rede ist).<br />

2.3.2.3 Grosser Umsatz<br />

Das Bundesgericht hatte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er alten Rechtsprechung den Begriff des Umsatzes<br />

noch auf die umgesetzte Menge verbotener Drogen bezogen und dabei – wenigstens<br />

im Rahmen der Verschuldensprüfung – die Dauer der deliktischen Tätigkeit mitberücksichtigt.<br />

90 Später begriff es den umgesetzten Geldbetrag als Umsatz. Der „grosse<br />

Umsatz“ bezieht sich deshalb auf den f<strong>in</strong>anziellen Bruttoumsatz und nicht auf die<br />

Menge der <strong>in</strong> den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel. 91 Ab wann e<strong>in</strong> Umsatz als<br />

„gross“ zu bewerten ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Bundesgericht<br />

hat den Umsatz zunächst <strong>in</strong> der Grössenordnung von CHF 110'000.-- als gross erachtet.<br />

92 Diese Rechtsprechung wurde dah<strong>in</strong>gehend präzisiert, dass e<strong>in</strong> Umsatz ab<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 189.<br />

Amtl. Bull. NR 1974 II 1452 f., Votum Alder.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 251; ebenso BGE RVJ 2001, 322; a.A. BGE 129 IV 188, 191 E 3.1.2 mit<br />

H<strong>in</strong>weis auf die unterschiedliche Strafandrohung im Vergleich zum StGB.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 251.<br />

BGE 106 IV 227, 235 E 7d/bb.<br />

BGE 122 IV 211, 216 E 2d; FINGERHUTH/TSCHURR Art. 19 N 192.<br />

BGE 117 IV 63, 65 E 2; 122 IV 211, 216 f. E 2d; BGE RVJ 2001, 322.<br />

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