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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ten schweren Fall mit e<strong>in</strong>er Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe im M<strong>in</strong>destmass.<br />

Demgegenüber wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei<br />

Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen<br />

Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und dabei als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande<br />

handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In Abs. 1<br />

hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr<br />

1981 mehrere Qualifikationstatbestände geschaffen, <strong>in</strong> denen er bestimmte Arten<br />

von Rauschgiftdelikten, die er als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige<br />

Delikte gegen die Volksgesundheit wertete, als Verbrechen e<strong>in</strong>gestuft hat. Durch<br />

sie sollte auf der Ebene der Grosstäter die präventive und repressive Wirkung des<br />

Strafrechts verstärkt werden. 152 Wesentlicher Grund für die Strafschärfung bei der<br />

bandenmässigen Tatbegehung ist die erhöhte Gefährlichkeit sowohl der Bandentaten<br />

als auch der Täterverb<strong>in</strong>dung. 153<br />

Dieser Zielsetzung werden vor allem die Tatbestände <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1-3 BtMG<br />

gerecht, mit denen besonders strafwürdige Fälle der Bandenkrim<strong>in</strong>alität (Nr. 1), der<br />

gewerbsmässigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche (Nr. 2) und der<br />

leichtfertigen Todesverursachung (Nr. 3) unter die erhöhte Strafdrohung gestellt wurden.<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG handelt des Weiteren von der Betäubungsmittele<strong>in</strong>fuhr<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge.<br />

Gemäss § 30 Abs. 2 BtMG ist <strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

Die Qualifizierung <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG f<strong>in</strong>det aufgrund ihres Wortlauts nur auf<br />

die Tatbestandsvarianten des unerlaubten Anbaus, der Herstellung oder des Handeltreibens<br />

mit Betäubungsmitteln (im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) Anwendung,<br />

also auf die von organisierten Gruppen bevorzugten Aktivitäten, nämlich Produktion<br />

und Handel. 154 In § 30a I BtMG tritt zu den eben genannten Tatbestandsalternativen<br />

152<br />

153<br />

154<br />

BGHSt 31, 163, 168 ff.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 20 ff. mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 1.<br />

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