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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG entspricht wörtlich dem nArt. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Diesbezüglich<br />

hat sich nichts geändert. Die Qualifikation des grossen Umsatzes oder des<br />

erheblichen Gew<strong>in</strong>nes wurde beibehalten.<br />

Neu <strong>in</strong>s Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurde dagegen nArt. 19 Abs. 2 lit. d<br />

BetmG, welcher sich mit e<strong>in</strong>er neuen Variante der gewerbsmässigen Tatbegehung<br />

befasst:<br />

Der Täter wird mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe<br />

verbunden werden kann, bestraft, wenn er <strong>in</strong> Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche<br />

oder <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel<br />

anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.<br />

E<strong>in</strong>e Annäherung an die deutsche Gesetzgebung (vgl. dazu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG)<br />

lässt sich hier nicht übersehen. Die schweizerische Gesetzgebung sieht also <strong>in</strong>skünftig<br />

ebenfalls zwei verschiedene gewerbsmässige Tatbegehungsweisen im Zusammenhang<br />

mit Betäubungsmittelgeschäften vor, nämlich die gewöhnliche gewerbsmässige<br />

Begehungsweise sowie die gewerbsmässige Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

an Jugendliche. E<strong>in</strong> Hauptanliegen der Änderung des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes<br />

ist es denn auch, die Jugendlichen besser zu schützen. Die<br />

nArt. 19 Abs. 2 lit. d sowie nArt. 19 bis BetmG wollen diesem verstärkten Jugendschutz<br />

Rechnung tragen.<br />

Die Abgabe bzw. der Verkauf oder das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln <strong>in</strong><br />

Ausbildungsstätten oder <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung im S<strong>in</strong>ne von nArt. 19 Abs.<br />

2 lit. d BetmG stellt e<strong>in</strong> neues Qualifikationsmerkmal für den schweren Fall dar. Die<br />

Tathandlung muss gewerbsmässig begangen werden. Bei den Ausbildungsstätten<br />

wird <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an Schulen gedacht, welche vorwiegend von m<strong>in</strong>derjährigen<br />

Schülern besucht werden und nicht z.B. an Universitäten. 373 Der Gesetzgeber will mit<br />

diesem neuen Tatbestand und der höheren Strafandrohung verh<strong>in</strong>dern, dass Drogenhändler<br />

regelmässig Betäubungsmittel <strong>in</strong> Schulen an m<strong>in</strong>derjährige Schüler verkaufen.<br />

374 Durch die Begrenzung auf gewerbsmässiges Handeln wird ausgeschlos-<br />

373<br />

374<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

BBl 2006 VII 8651 f.<br />

90

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