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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Auch wenn man die schweizerische Rechtsprechung mit Blick auf die Festsetzung<br />

der Höhe des Umsatzes unter Heranziehung der Handelsregisterverordnung auf<br />

CHF 100'000.-- (bzw. den von der Rechtsprechung festgelegten „erheblichen Gew<strong>in</strong>n“<br />

ab CHF 10'000.--) mit guten Argumenten kritisieren kann, weil sich die beiden<br />

erwähnten Tatbestandsmerkmale letztlich e<strong>in</strong>er präzisen begrifflichen Fassung entziehen,<br />

ist die schweizerische Variante im H<strong>in</strong>blick auf Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit<br />

der deutschen Lösung m.E. dennoch klar vorzuziehen. Die deutsche<br />

Rechtsprechung lässt zu viele Fragen <strong>of</strong>fen, was der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit<br />

abträglich ist. Die Gefahr von Ermessensmissbrauch seitens der Gerichte<br />

ist <strong>in</strong> Deutschland mit se<strong>in</strong>er vagen Def<strong>in</strong>ition der Gewerbsmässigkeit ohne genauere<br />

objektive Anhaltspunkte doch noch e<strong>in</strong>iges grösser als <strong>in</strong> der Schweiz.<br />

E<strong>in</strong>e gewisse E<strong>in</strong>zelfallgerechtigkeit f<strong>in</strong>det aber <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern statt, als dass die gewerbsmässige<br />

Tatbegehung im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im deutschen<br />

Recht „nur“ als Regelbeispiel ausgestaltet ist, und man bei stossenden Ergebnissen<br />

von e<strong>in</strong>er Anwendung des qualifizierten Tatbestandes absehen kann, womit dann nur<br />

der Grundtatbestand im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 BtMG mit der niedrigeren Strafandrohung<br />

zur Anwendung gelangt. Mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann e<strong>in</strong>e gewisse<br />

„Abfederung“ über § 30 Abs. 2 BtMG erfolgen.<br />

Scharf kritisiert werden an der deutschen Rechtsprechung muss abschliessend, dass<br />

selbst Drogenabhängige mit dem Verkauf kle<strong>in</strong>er Betäubungsmittelmengen zur ausschliesslichen<br />

Sicherung des Eigenkonsums unter die gewerbsmässige Bestimmung<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 fallen können. Dieser Tatbestand greift also<br />

bereits bei konsumierenden Kle<strong>in</strong>händlern e<strong>in</strong>, obwohl nach den gesetzgeberischen<br />

Intentionen mit den qualifizierten Bestimmungen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Betäubungsmittelgrosshandel<br />

bekämpft werden soll.<br />

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