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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hoch wie <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Bei Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge (§<br />

30a Abs. 1 BtMG) beträgt die M<strong>in</strong>deststrafe gar das Fünffache. Auch ist <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang (im H<strong>in</strong>blick auf § 30a Abs. 1 BtMG) zu beachten, dass die deutsche<br />

Rechtsprechung die Mengengrenzwerte der e<strong>in</strong>zelnen Betäubungsmittelarten deutlich<br />

tiefer angesetzt hat (zu den Grenzwerten siehe 3.3.2) als die schweizerische, so<br />

dass die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge <strong>in</strong> Deutschland sehr rasch (um nicht zu sagen praktisch<br />

immer) erreicht ist. In der (deutschen) polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik werden die<br />

Bandendelikte der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG geme<strong>in</strong>sam erfasst. Der<br />

Anteil derjenigen Bandendelikte, die sich auf Mengen unterhalb der nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Menge, also auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beziehen, lässt sich daher nicht abschätzen.<br />

Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dürfte aber sehr ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong><br />

(siehe dazu 3.7.1: Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis).<br />

Angesichts der hohen Strafrahmen und aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat<br />

der deutsche Gesetzgeber e<strong>in</strong>e Strafrahmenverschiebung für so genannte m<strong>in</strong>der<br />

schweren Fälle vorgesehen (§§ 30 Abs. 2 und 30a Abs. 3 BtMG), welche mit e<strong>in</strong>em<br />

erheblich niedrigeren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestattet s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Möglichkeit existiert <strong>in</strong> der Schweiz nicht. Greift der Tatbestand der Bandenmässigkeit<br />

im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG e<strong>in</strong>, ist die M<strong>in</strong>deststrafe zw<strong>in</strong>gend<br />

Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr (Art. 19 Abs. 9 Satz 2 BetmG).<br />

4.1.2 Gesetzesanwendung<br />

Nach der schweizerischen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn<br />

zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten<br />

Willen zusammenf<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>skünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen<br />

noch unbestimmter Delikte (hier: Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG) zusammenzuwirken.<br />

Demgegenüber setzt die Bande nach deutschem Rechtsverständnis<br />

e<strong>in</strong>en Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen voraus, die sich – durch<br />

ausdrückliche oder stillschweigende Abrede – mit dem Willen verbunden haben,<br />

künftig für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer mehrere selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen noch ungewisse<br />

Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (Anbau, Herstellung oder Handeltreiben<br />

mit Betäubungsmitteln bzw. zusätzlich noch E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr von nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen) zu begehen.<br />

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