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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

rare erwägen, für Rauschgifthändlerbanden tätig zu werden. 225 Die Vorschrift ist mit<br />

dem Grundgesetz vere<strong>in</strong>bar. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf Cannabisprodukte<br />

bezieht und der Täter selbst Haschischkonsument ist. 226<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird demnach bestraft, wer Betäubungsmittel<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie<br />

e<strong>in</strong>- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt,<br />

die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Die M<strong>in</strong>deststrafe<br />

von § 30a Abs. 1 BtMG ist die höchste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bandendelikt angedrohte M<strong>in</strong>deststrafe.<br />

227<br />

3.3.2 Die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge<br />

Im Tatbestand von § 30a Abs. 1 BtMG ist von e<strong>in</strong>er nicht ger<strong>in</strong>gen Menge (von Betäubungsmitteln)<br />

die Rede. Dieses Tatbestandselement bedarf der näheren Erläuterung.<br />

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Mengen von Betäubungsmitteln, welche<br />

e<strong>in</strong>e unterschiedliche rechtliche Wertung erfahren haben: Die ger<strong>in</strong>ge Menge (§<br />

29 Abs. 5, § 31a BtMG), die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1<br />

Nr. 4, § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie die zwischen diesen beiden liegende<br />

Menge (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 30a Abs.<br />

2 Nr. 1), die man als „Normalmenge“ bezeichnen kann. 228 Die Rechtsprechung (zu<br />

§ 29 Abs. 5 BtMG) versteht unter e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Menge den Augenblicks oder Tagesbedarf<br />

e<strong>in</strong>es nicht abhängigen Konsumenten, der sich auf zwei bis drei Konsume<strong>in</strong>heiten<br />

beläuft. 229 Für den Begriff der „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ gibt es ebenfalls ke<strong>in</strong>e<br />

Legaldef<strong>in</strong>ition. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung und Def<strong>in</strong>ition dieses unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs bewusst der Rechtsprechung überlassen und von e<strong>in</strong>er<br />

Begriffsbestimmung abgesehen. Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtsh<strong>of</strong><br />

den Grenzwert der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge festgelegt. Er stellt dabei<br />

ausschliesslich auf den re<strong>in</strong>en Wirkst<strong>of</strong>fgehalt der jeweiligen Betäubungsmittel ab<br />

und nimmt die Grenzziehung entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er numerischen Zahl des Wirkst<strong>of</strong>fs oder<br />

225<br />

226<br />

227<br />

228<br />

229<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 1.<br />

BVerfG, StV 1997, 407.<br />

ROSSMADL, 20.<br />

MALEK, 130 N 382.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, vor §§ 29 ff. BtMG N 34 mit weiteren Nachweisen.<br />

43

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