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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

über dem privilegierenden Art. 19b BetmG. 357 In Bezug auf die Betäubungsmittel<br />

fehlt e<strong>in</strong>e Begrenzung auf e<strong>in</strong>e gesundheitsgefährdende Menge, womit das Gesetz<br />

(von der wissenschaftlich nicht belegten) Vermutung ausgeht, alle Betäubungsmittel<br />

seien unabhängig von deren Menge gesundheitsgefährdend. 358 Analog dazu setzt<br />

auch die deutsche Gesetzgebung <strong>in</strong> § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destmenge<br />

an abgegebenen Betäubungsmitteln voraus. Dennoch bestehen zwischen § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG und Art. 136 StGB zahlreiche Unterschiede, auf welche jedoch nicht<br />

näher e<strong>in</strong>gegangen wird, da e<strong>in</strong>e detailliertere Betrachtung den Umfang und die<br />

Kernthematik der vorliegenden <strong>Master</strong>arbeit übersteigen würde.<br />

Mit Blick auf die Strafrahmen bestehen im Verhältnis zwischen Art. 19 Ziff. 2 lit. c<br />

BetmG und § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträchtliche Unterschiede <strong>in</strong> den beiden<br />

Rechtsordnungen. So ist die Rechtsfolge bei Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> der Schweiz<br />

Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu 20 Jahren, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden<br />

werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Der Strafrahmen<br />

bei der gewerbsmässigen Begehungsweise nach § 30 BtMG beträgt <strong>in</strong> Deutschland<br />

Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG i.V.m. § 38<br />

Abs. 2 dStGB). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die deutsche Regelung <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Gesetzgebung auch hier strenger ist.<br />

Auf die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung für so genannte m<strong>in</strong>der schwere<br />

Fälle (§ 30 Abs. 2 BtMG) wurde bereits h<strong>in</strong>gewiesen (siehe vorne 4.1.1.2). E<strong>in</strong> Analogon<br />

(zu § 30 Abs. 2 BtMG) fehlt <strong>in</strong> der schweizerischen Betäubungsmittelgesetzgebung.<br />

Greift der Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c<br />

BetmG e<strong>in</strong>, ist die M<strong>in</strong>deststrafe zw<strong>in</strong>gend Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr (Art.<br />

19 Abs. 9 Satz 2 BetmG).<br />

4.2.2 Gesetzesanwendung<br />

Gemäss neuerer Praxis ist Gewerbsmässigkeit nach schweizerischem Recht bei berufsmässigem<br />

Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der<br />

Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit<br />

der E<strong>in</strong>zelakte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten<br />

357<br />

358<br />

TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB PK, Art. 136 N 6 mit weiteren Nachweisen.<br />

BSK StGB II-AEBERSOLD, Art. 136 N 9.<br />

77

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