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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

wird hier darauf abgestellt, <strong>in</strong> welchem Umfang der Täter Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte.<br />

Nach deutscher Rechtsprechung wird Gewerbsmässigkeit also im Wesentlichen<br />

durch e<strong>in</strong> subjektives Element begründet, was aus me<strong>in</strong>er Sicht für e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />

Bestrafung nicht auszureichen vermag und auch <strong>in</strong> beweisrechtlicher H<strong>in</strong>sicht zu erheblichen<br />

praktischen Schwierigkeiten führen dürfte. Der subjektive Umstand, dass<br />

e<strong>in</strong>e Person (lediglich) beabsichtigte, e<strong>in</strong>en grossen Umsatz zu erzielen, vermag<br />

m.E. das objektive Erfordernis nicht zu ersetzen, weshalb die schweizerische Lösung<br />

vorzuziehen ist.<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt ist nach beiden<br />

Rechtsordnungen grundsätzlich irrelevant. Doch während die schweizerische Rechtsprechung<br />

e<strong>in</strong> quantifizierendes Element e<strong>in</strong>geführt hat (Umsatz ab CHF 100'000.--<br />

gilt als „gross“ bzw. Gew<strong>in</strong>n ab CHF 10'000.-- als „erheblich“; dies im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es<br />

objektiv bestimmbaren Kriteriums) ist nach deutscher Rechtsprechung weder e<strong>in</strong><br />

quantitatives Moment mit Blick auf die E<strong>in</strong>nahmehöhe noch auf die Dauer der<br />

krim<strong>in</strong>ellen Aktivitäten festgelegt worden. Das deutsche Recht verlangt lediglich<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahmequelle von „e<strong>in</strong>iger Dauer“ und „e<strong>in</strong>igem Umfang“. Wie hoch die angestrebten<br />

Gew<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong> müssen um das Kriterium der „E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem<br />

Umfang oder e<strong>in</strong>igem Gewicht“ zu bejahen, wurde von der deutschen Rechtsprechung<br />

bisher nicht entschieden. Die Frage, ab wann quantitativ von e<strong>in</strong>er fortlaufenden<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang und e<strong>in</strong>igem Gewicht ausgegangen werden<br />

kann, unterliegt nach deutschem Recht daher der tatricherlichen Beweiswürdigung<br />

im E<strong>in</strong>zelfall.<br />

Dass solche Fragen der tatrichterlichen Beweiswürdigung im E<strong>in</strong>zelfall überlassen<br />

werden, erachte ich mit Blick auf die Rechtssicherheit und -gleichheit als problematisch.<br />

Nach deutscher Auffassung kommt es – wie bereits erwähnt – nicht auf den<br />

(tatsächlich erzielten) Umsatz oder Gew<strong>in</strong>n im Zusammenhang mit dem Delikt an,<br />

sondern es genügt e<strong>in</strong>e entsprechende Absicht des Täters 371 , wobei im Rahmen des<br />

„Anfütterns“ im H<strong>in</strong>blick auf neue Geschäftsbeziehungen die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns<br />

nicht e<strong>in</strong>mal gefordert wird.<br />

371<br />

MEROTTO, 23.<br />

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