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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

auf e<strong>in</strong>e Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen<br />

<strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann. Dieser Qualifikationsgrund stellt e<strong>in</strong> Indiz für die Beteiligung<br />

am gew<strong>in</strong>nträchtigen Grosshandel dar. Angesichts der stark extensiven Gesetzesauslegung<br />

durch das Bundesgericht hat Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG e<strong>in</strong>e erhebliche<br />

praktische Bedeutung erlangt und – entgegen den gesetzgeberischen Absichten<br />

– mehrheitlich vielmehr „kle<strong>in</strong>e Fische“ erfasst, welche zu schweren Fällen hochstilisiert<br />

wurden. 125 Normalerweise s<strong>in</strong>d im Strafrecht die qualifizierten Fälle (z.B.<br />

qualifizierter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB) die Ausnahme zum Grundtatbestand.<br />

Im Verhältnis zwischen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist dies<br />

jedoch umgekehrt. Der mengenmässig qualifizierte Fall beschränkt sich nicht auf<br />

Ausnahmefälle, sondern kommt <strong>in</strong> der Praxis sehr häufig zur Anwendung. 126 In diesem<br />

Zusammenhang muss man sich vergegenwärtigen, dass der mengenmässig<br />

schwere Fall mit Blick auf die Gesundheitsgefährdung e<strong>in</strong> abstraktes Eignungsdelikt<br />

mit ungewöhnlich hohem Strafm<strong>in</strong>imum darstellt. 127 Von der harten Strafandrohung<br />

betr<strong>of</strong>fen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Kle<strong>in</strong>händler, die sehr <strong>of</strong>t selber drogenabhängig<br />

s<strong>in</strong>d und mit unverhältnismässig harten, d.h. nicht schuldangemessenen, Strafen belegt<br />

werden. 128<br />

Die relevanten Grenzmengen für e<strong>in</strong>zelne Betäubungsmittel, welche die Gesundheit<br />

vieler Menschen <strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann, wurden im Grundsatzurteil BGE 109 IV 143<br />

ff. unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Leitkriterien (drogenunerfahrene<br />

Betäubungsmittelkonsumenten 129 , gebräuchlichste Applikationsart sowie<br />

Risiko e<strong>in</strong>er psychischen Abhängigkeit) festgelegt, wobei auf die Menge an re<strong>in</strong>em<br />

Betäubungsmittelwirkst<strong>of</strong>f abgestellt wird: Hero<strong>in</strong>: 12g; Koka<strong>in</strong>: 18g; LSD: 200 Trips<br />

(hier wird von der spezifischen Gefährlichkeit der E<strong>in</strong>zeldosis ausgegangen und nicht<br />

von der Gefahr e<strong>in</strong>er psychischen Abhängigkeit 130 ); Amphetam<strong>in</strong>: 36g. Gewisse wei-<br />

125<br />

126<br />

127<br />

128<br />

129<br />

130<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 196; siehe des Weiteren vorne Ziff. 2.1.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 214.<br />

ALBRECHT, Jusletter, 8.<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 36.<br />

Die vom Gesetzgeber als massgebend betrachtete Leitfigur des drogenunerfahrenen Konsumenten<br />

als potentieller Empfänger drängte sich aber ke<strong>in</strong>eswegs auf, weil beim Drogenhandel<br />

der St<strong>of</strong>f üblicherweise gerade nicht an unerfahrene Verbraucher geht.<br />

BGE 121 IV 332.<br />

24

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