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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

E<strong>in</strong> schwerer Fall liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen<br />

Handel e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen Gew<strong>in</strong>n erzielt (Art. 19 Ziff. 2<br />

lit. c BetmG).<br />

Deutsches Recht:<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

E<strong>in</strong> besonders schwerer Fall liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn der Täter <strong>in</strong> den Fällen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmässig handelt (§ 29 Abs. 3 Nr.<br />

1 BtMG).<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer im Falle des § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 gewerbsmässig handelt (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel<br />

unerlaubt an e<strong>in</strong>e Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs.<br />

1 verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlässt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)<br />

4.2.1.1 Parallelen der Regelungen<br />

Sowohl bei Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG als auch bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt es<br />

sich um Verbrechenstatbestände (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2<br />

StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 12 Abs. 1 dStGB). In Bezug auf § 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG besteht <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern e<strong>in</strong>e Parallele, als dass Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG<br />

ebenfalls dem Grundtatbestand angegliedert ist. Des Weiteren ist die Strafandrohung<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der zwei letztgenannten Bestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die M<strong>in</strong>deststrafe<br />

(Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr) identisch.<br />

4.2.1.2 Unterschiede<br />

Abgesehen davon, s<strong>in</strong>d die Tatbestände der gewerbsmässigen Begehungsweise <strong>in</strong><br />

den beiden Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Wie bereits die bandenmässige<br />

Begehungsweise ist die gewerbsmässige Deliktsbegehung <strong>in</strong> Deutschland ebenfalls<br />

an zwei verschiedenen Stellen im Betäubungsmittelgesetz geregelt (§ 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Dabei unterscheidet der deutsche Gesetzgeber<br />

zwischen der „normalen“ gewerbsmässigen Begehungsweise (§ 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG) und der gewerbsmässigen unerlaubten Abgabe von Betäu-<br />

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