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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gegenleistung an e<strong>in</strong>en Dritten mit der Wirkung, dass dieser über die Betäubungsmittel<br />

frei verfügen kann. 316 Die Abgabe setzt demzufolge schon von der Begriffsbestimmung<br />

her eigene Verfügungsmacht des Abgebenden sowie Erlangung solcher<br />

Verfügungsmacht durch den Empfänger voraus. Erfolgt die Weitergabe zu freier Verfügung<br />

gegen Entgelt, handelt es sich grundsätzlich um Veräusserung oder um Handeltreiben.<br />

317 Die besondere Schutzwürdigkeit der M<strong>in</strong>derjährigen besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />

bei entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Betäubungsmitteln gleichermassen.<br />

Es wäre deshalb weder nachvollziehbar noch sachgerecht, wenn die uneigennützige<br />

Abgabe den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen, die entgeltliche<br />

Abgabe aber nur e<strong>in</strong> Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstellen würde.<br />

318 Der Begriff der Abgabe umfasst hier deshalb nicht nur die unentgeltliche Übertragung<br />

der tatsächlichen Verfügungsgewalt, sondern jede Gewahrsamsübertragung<br />

an e<strong>in</strong>e andere Person zu deren freien Verfügung, auch die entgeltliche. Begehungsweisen<br />

wie Handeltreiben und die Veräusserung fallen daher unter den<br />

Begriff der Abgabe im S<strong>in</strong>ne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, s<strong>of</strong>ern mit ihnen im<br />

E<strong>in</strong>zelfall die (wenn auch entgeltliche) Abgabe von Betäubungsmitteln an e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>derjährigen<br />

verbunden ist. 319 Diese Auslegung wurde auch vom Bundesverfassungsgericht<br />

nicht beanstandet. 320 Gleiches gilt für den Qualifikationstatbestand des § 29a<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG „unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge.“<br />

321<br />

Mit dem Tatbestand der unerlaubten Abgabe soll verh<strong>in</strong>dert werden, dass der Täter<br />

durch se<strong>in</strong> Handeln Betäubungsmittel weiter verbreitet und dadurch Personen mit<br />

Betäubungsmitteln <strong>in</strong> Berührung br<strong>in</strong>gt, die zu Drogen ursprünglich nicht <strong>in</strong> Beziehung<br />

standen. E<strong>in</strong>e Abgabe kommt deshalb nicht <strong>in</strong> Betracht, wenn der Empfänger<br />

des Betäubungsmittels schon als Mittäter am Erwerb beteiligt war. 322<br />

316<br />

317<br />

318<br />

319<br />

320<br />

321<br />

322<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1224 mit weiteren Nachweisen.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 108.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 11.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29a BtMG N 4.<br />

BVerfG, NJW 1991, 2823.<br />

BGHSt 37, 147, 150 ff.; 42, 162, 163.<br />

BGH, StV 1984, 248.<br />

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