19.11.2013 Aufrufe

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

rung „<strong>in</strong> der Regel“ ersichtlich. Ob e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Gesamtwürdigung zu entscheiden. Anders ist dies mit Blick auf Art. 19 Ziff. 2 lit.<br />

c BetmG: Die <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 (lit. c) BetmG genannten Voraussetzungen führen<br />

zw<strong>in</strong>gend (und nicht nur „<strong>in</strong> der Regel“) zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens.<br />

355 Es handelt sich bei Art. 19 Ziff. 2 (lit. c) BetmG nach richtiger Auffassung<br />

um die Merkmale e<strong>in</strong>es qualifizierten Tatbestands und nicht bloss (wie <strong>in</strong> Bezug auf §<br />

29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) um e<strong>in</strong>e Strafzumessungsvorschrift (siehe dazu vorne<br />

2.1).<br />

Gemäss § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann Gewerbsmässigkeit als Regelbeispiel<br />

nur <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 (von § 29 BtMG)<br />

e<strong>in</strong>greifen. Demgegenüber erfasst Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG grundsätzlich sämtliche<br />

Tatbegehungsweisen des Grundtatbestandes (Art. 19 Ziff. 1 BetmG), s<strong>of</strong>ern sie auf<br />

die gewerbsmässige Begehungsweise passen.<br />

Des Weiteren ist die gewerbsmässige Tatbegehung im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht<br />

<strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gesetzlich geregelt. Dort wird die gewerbsmässige<br />

Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche sanktioniert, wobei der Tatbestand<br />

explizit auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG verweist. Die entsprechende Regelung<br />

(des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der Schweiz (noch) nicht im Betäubungsmittelgesetz,<br />

sondern <strong>in</strong> Art. 136 StGB (mit der Marg<strong>in</strong>alie Verabreichen gesundheitsgefährdender<br />

St<strong>of</strong>fe an K<strong>in</strong>der). 356<br />

Wer e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere St<strong>of</strong>fe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im S<strong>in</strong>ne des<br />

Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder<br />

zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />

Geldstrafe bestraft (Art. 136 StGB).<br />

Art. 136 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt und (im Gegensatz zu § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG) als Vergehen konzipiert. Es handelt sich um e<strong>in</strong>e lex specialis gegen-<br />

355<br />

356<br />

SCHÜTZ, 154.<br />

MEROTTO, 24.<br />

76

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!