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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.6.1.2 Verabreichung und Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch<br />

Strafbar ist die Verabreichung bzw. Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch dann,<br />

wenn sie nicht § 13 Abs. 1 BtMG (Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

auf Verschreibung von Ärzten) entspricht.<br />

Betäubungsmittel verabreicht, wer sie dem Körper e<strong>in</strong>es anderen Menschen ohne<br />

dessen Mitwirkung unmittelbar zuführt. 323 Hauptanwendungsfall dürfte die Injektion<br />

se<strong>in</strong>, wobei auch orale oder rektale Zuführungen <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />

Betäubungsmittel werden zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, wenn e<strong>in</strong>er<br />

anderen Person durch H<strong>in</strong>gabe des Rauschgiftes die (s<strong>of</strong>ortige) Konsummöglichkeit<br />

an Ort und Stelle gewährt wird, so dass diese nur entweder konsumieren oder den<br />

Konsum ablehnen kann. 324 Beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch hat der<br />

M<strong>in</strong>derjährige also – im Gegensatz zur Tatbestandsvariante der Abgabe – ke<strong>in</strong>e Verfügungsgewalt<br />

über die Betäubungsmittel. Er erhält ke<strong>in</strong>e Sachherrschaft. Die Verfügungsmacht<br />

bleibt vielmehr beim Übergebenden, welcher bestimmt, ob und <strong>in</strong>wieweit<br />

Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt werden. 325 Die Tatbestandsvariante<br />

der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist typischerweise dann erfüllt, wenn<br />

Betäubungsmittel <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Menge zum s<strong>of</strong>ortigen Verbrauch an Ort und Stelle h<strong>in</strong>gegeben<br />

werden.<br />

Die Tathandlungen des unerlaubten Abgebens mit se<strong>in</strong>en Varianten der unentgeltlichen<br />

Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht (Abgabe) sowie der entgeltlichen<br />

Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht (Handeltreiben und Veräussern)<br />

sowie des Verabreichens und des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch<br />

s<strong>in</strong>d hier als Erfolgsdelikte ausgestaltet. 326<br />

3.6.2 Ergänzende Bemerkungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

Zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 tritt <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG das Tatbestandselement der<br />

Gewerbsmässigkeit h<strong>in</strong>zu. Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen zu § 29 Abs. 3<br />

323<br />

324<br />

325<br />

326<br />

WEBER, § 29 BtMG N 987.<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 29 BtMG N 1065.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 153.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29a BtMG N 3.<br />

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