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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

beitsleistungen, Zahlung von Schulden etc. <strong>in</strong> Betracht zu ziehen. 97 Ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n<br />

im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes erzielt h<strong>in</strong>gegen, wer als Abhängiger durch den Drogenhandel<br />

lediglich Hero<strong>in</strong> für den eigenen Bedarf oder zur f<strong>in</strong>anziellen Deckung dieses Bedarfs<br />

erlangt. 98 Erheblich im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist e<strong>in</strong> Nettogew<strong>in</strong>n,<br />

der m<strong>in</strong>destens CHF 10'000.-- erreicht. 99<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist für die Beurteilung<br />

der Umsatz- wie auch der Gew<strong>in</strong>ngrösse unbeachtlich. 100 Das Bundesgericht<br />

begründete diese Auffassung damit, im Gesetzestext und <strong>in</strong> den Materialen weise<br />

nichts darauf h<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Umsatz oder Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums<br />

realisiert werden müsse. Es war ferner der Ansicht, es sei nicht entscheidend,<br />

ob e<strong>in</strong> bestimmter Umsatz <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es kurzen Zeitraums mit <strong>in</strong>tensiver krim<strong>in</strong>eller<br />

Tätigkeit oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es längeren Zeitraums mit weniger <strong>in</strong>tensiver Tätigkeit<br />

erfolge. Dies gelte ebenso für die Erheblichkeit des erzielten Gew<strong>in</strong>ns. 101 Dieser Auffassung<br />

kann zugestimmt werden, da die grössere krim<strong>in</strong>elle Energie desjenigen Täters,<br />

der den Umsatz bzw. Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> kürzerer Zeit erwirtschaftete durch die längere<br />

Dauer der krim<strong>in</strong>ellen Aktivitäten e<strong>in</strong>es anderen Täters gewissermassen „ausgeglichen“<br />

wird. Damit kann jedoch (<strong>in</strong> Bezug auf den grossen Umsatz) die Berufung auf<br />

Art. 54 aHRegV umso weniger nachvollzogen werden, weil dort auf die jährlichen<br />

Rohe<strong>in</strong>nahmen abgestellt wird.<br />

Massgebend ist der – unabhängig vom Zeitraum – <strong>in</strong> absoluten Zahlen ausgedrückte<br />

tatsächlich erzielte Umsatz bzw. Gew<strong>in</strong>n als Massstab für das realisierte Unrecht. 102<br />

Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gew<strong>in</strong>n muss mit anderen Worten auch tatsächlich<br />

realisiert werden. 103 Daran mangelt es, solange beispielsweise der Preis für das<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

101<br />

102<br />

103<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 253.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 253; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 192; a.A. ObGer ZH, zit. bei HUG-<br />

BEELI, 1983, 99 f.<br />

BGE 129 IV 253, 256 E 2.2.<br />

BGE 129 IV 188, 192 ff., 129 IV 253, 255 E 2.2; a.A. SGGVP 1999, Nr. 3, wobei das Kantonsgericht<br />

St. Gallen <strong>in</strong> Anlehnung an die vom BGer herangezogene Bestimmung der HRegV –<br />

angesichts der hohen M<strong>in</strong>imalstrafe des Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG – von e<strong>in</strong>em Zeitrahmen<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr ausgeht.<br />

BGE 129 IV 188, 193 E 3.2.1.; ebenso JENNY, ZBJV 2005, 382.<br />

BGE 129 IV 188, 193 f. E 3.2.1.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 255; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 105; BGE RVJ 2001, 322.<br />

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