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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3. Deutsche Regelung<br />

3.1 Übersicht über die Strafbestimmungen des deutschen BtMG<br />

Wie <strong>in</strong> der Schweiz gehört auch <strong>in</strong> Deutschland das Betäubungsmittelstrafrecht zum<br />

Nebenstrafrecht. Die Strafbestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die Betäubungsmittel s<strong>in</strong>d im<br />

deutschen Recht im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz<br />

– BtMG) vom 28.7.1981, <strong>in</strong> Kraft seit 1.1.1982, geregelt. 143 Durch das<br />

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen<br />

der organisierten Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) vom 15.7.1992 144 , wurde das Betäubungsmittelgesetz<br />

<strong>in</strong> wesentlichen Teilen geändert. Es wurde wesentlich verschärft,<br />

<strong>in</strong>dem bisher als Regelbeispiele benannte Tatbestände <strong>in</strong> § 29a BtMG zu eigenständigen<br />

Verbrechenstatbeständen erhoben wurden (<strong>in</strong>sbesondere das Handeltreiben <strong>in</strong><br />

nicht ger<strong>in</strong>ger Menge) und der bandenmässige Handel mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong><br />

nicht ger<strong>in</strong>ger Menge mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sanktioniert<br />

wird (§ 30a Abs. 1 BtMG). 145<br />

Die Strafbestimmungen s<strong>in</strong>d im sechsten Abschnitt des BtMG zu f<strong>in</strong>den (§§ 29 – 34<br />

BtMG), wobei <strong>in</strong>sbesondere die §§ 29, 29a, 30 und 30a BtMG für die vorliegende<br />

Arbeit von Interesse s<strong>in</strong>d. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des EGStGB vom 2.3.1974 146 gilt der<br />

allgeme<strong>in</strong>e Teil des deutschen StGB 147 (§§ 1 - 79b dStGB) grundsätzlich auch im<br />

Nebenstrafrecht, mith<strong>in</strong> also auch im Betäubungsmittelstrafrecht.<br />

§ 29 Abs. 1 BtMG enthält als zentrale Grundvorschrift des Gesetzes die als Grundtatbestände<br />

normierten Begehungsweisen. Er ist als Vergehenstatbestand konzipiert<br />

(Sanktion gemäss § 29 Abs. 1 BtMG ist Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Monat [§ 38 Abs. 2<br />

dStGB] bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; siehe auch § 12 Abs. 2 dStGB).<br />

143<br />

144<br />

145<br />

146<br />

147<br />

BGBl 1981 I 681.<br />

BGBl 1992 I 1302.<br />

MALEK, 4 N 18.<br />

BGBl 1974 I 469.<br />

Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 127) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13. November 1998 (BGBl. I 3322).<br />

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