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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

4.1.1.1 Parallelen der Regelungen<br />

In beiden Rechtsordnungen s<strong>in</strong>d die Tatbestände der bandenmässigen Begehungsweise<br />

als Verbrechen ausgestaltet (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2<br />

StGB e<strong>in</strong>erseits; §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 sowie 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 12 Abs. 1 dStGB<br />

andererseits). Das deutsche Recht nennt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en die bandenmässige Tatbegehung<br />

betreffenden Bestimmungen (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG) die „fortgesetzte<br />

Begehung“ (solcher Taten), während Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG auf die „fortgesetzte<br />

Verübung“ gemäss gesetzlicher Formulierung verzichtet und stattdessen von<br />

„Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ spricht. Gemäss bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung wollte der schweizerische Gesetzgeber den Begriff der<br />

Bandenmässigkeit aber nicht anders verstanden wissen als im allgeme<strong>in</strong>en Strafrecht,<br />

wo die „fortgesetzte Verübung“ explizit im Tatbestand erwähnt wird (vgl. z.B.<br />

Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Trotz abweichender Formulierung gilt der im allgeme<strong>in</strong>en<br />

schweizerischen Strafrecht gebräuchliche Begriff der Bande nach herrschender<br />

Lehre und Rechtsprechung deshalb auch für das Betäubungsmittelgesetz (siehe dazu<br />

2.2.1). Obwohl das Tatbestandselement der „fortgesetzten Verübung“ nicht im<br />

Gesetzestext enthalten ist, ist es gemäss schweizerischer Rechtsprechung dennoch<br />

ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG.<br />

4.1.1.2 Unterschiede<br />

Im Gegensatz zum deutschen Recht gehört Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zum Grundtatbestand<br />

(des Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Wie man dem Gesetzestext entnehmen kann<br />

(„<strong>in</strong>sbesondere“), enthält Ziff. 2 des Art. 19 BetmG beispielhaft aufgezählte Qualifikationsgründe,<br />

welche als schwere Fälle e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d. Demgegenüber ist die bandenmässige<br />

Begehungsweise <strong>in</strong> Deutschland nicht dem Grundtatbestand des § 29<br />

Abs. 1 BtMG angegliedert, sondern <strong>in</strong> separaten Verbrechenstatbeständen (§§ 30<br />

sowie 30a BtMG) geregelt. Kommt h<strong>in</strong>zu, dass die Bandenmässigkeit im deutschen<br />

Recht an zwei verschiedenen Stellen im Gesetz <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt und <strong>in</strong>nerhalb der<br />

bandenmässigen Begehungsweise zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen<br />

differenziert wird. So greift der qualifizierte schwere Fall im S<strong>in</strong>ne des § 30a Abs.<br />

1 BtMG nur e<strong>in</strong>, wenn es sich um bandenmässigen Drogenhandel mit Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge handelt. Das schweizerische Recht kennt ke<strong>in</strong>e qualifizierten<br />

schweren Fälle. 350 Es differenziert <strong>in</strong>nerhalb der bandenmässigen Bege-<br />

350<br />

MEROTTO, 26.<br />

68

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