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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

begehen. 52 Vorausgesetzt ist m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> bereits verübtes Delikt, das durch e<strong>in</strong><br />

Mitglied e<strong>in</strong>er Bande ausgeführt wurde. 53 Dabei ist nicht erforderlich, dass stets alle<br />

Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen werden. 54<br />

So kann e<strong>in</strong>e Person auch als Alle<strong>in</strong>täter auftreten, wenn sie die Tat <strong>in</strong> Erfüllung der<br />

ihr <strong>in</strong>nerhalb der Bande zustehenden Aufgaben begangen hat. 55 Die anderen Mitglieder<br />

brauchen den Täter nur vor, bei oder nach der Tat zu unterstützen.<br />

In BGE 124 IV 86 nahm das Bundesgericht Bezug auf e<strong>in</strong> nicht publiziertes Urteil<br />

vom 25. April 1997, wo es die von der Lehre angebrachte Kritik im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Mitgliederzahl aufgegriffen und sich gefragt hat, ob für den Begriff der Bande weniger<br />

auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad<br />

und die Intensität der Zusammenarbeit abgestellt werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise<br />

würde der Umstand, dass sich „nur“ zwei Personen zur fortgesetzten<br />

Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, e<strong>in</strong>e bandenmässige Tatbegehung<br />

nicht ausschliessen, wenn nur gewisse M<strong>in</strong>destansätze e<strong>in</strong>er Organisation<br />

(etwa e<strong>in</strong>er Rollen- oder Arbeitsteilung) und die Intensität des Zusammenwirkens e<strong>in</strong><br />

derartiges Ausmass erreichten, dass von e<strong>in</strong>em bis zu e<strong>in</strong>em gewissen Grade fest<br />

verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls<br />

nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker,<br />

dass von Anfang an nur e<strong>in</strong> sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt<br />

besteht, läge ke<strong>in</strong>e Bande vor. 56 Obwohl angesichts der Vagheit der Umschreibung<br />

vorerst <strong>of</strong>fen bleiben kann, ob sie dem Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit<br />

tatsächlich engere Grenzen setzt, hat der Kassationsh<strong>of</strong> im S<strong>in</strong>ne der vorstehenden<br />

Erwägungen den Bandenbegriff im Jahre 1997/1998 also weiterentwickelt 57 , <strong>in</strong> Bezug<br />

auf das Betäubungsmittelstrafrecht an se<strong>in</strong>er (kritisierten) Rechtsprechung, dass<br />

zur Annahme e<strong>in</strong>er Bande bereits zwei zusammenwirkende Personen genügen, aber<br />

festgehalten. 58 FIOLKA stellt sich zu Recht die Frage, wie (im S<strong>in</strong>ne des unpublizierten<br />

bundesgerichtlichen Entscheides) Banden bestehen können, die zwar stabil, gleich-<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

FIOLKA, Rechtsgut, 893.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 115.<br />

BGE 78 IV 227, 234.<br />

BGE 83 IV 142, 147.<br />

BGE 124 IV 86, 89 E 2b.<br />

WEISSENBERGER, ZBJV 1998, 357.<br />

FIOLKA, AJP 1999, 624.<br />

12

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