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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

te zu erzielen, die e<strong>in</strong>en entscheidenden Beitrag an die Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er<br />

Lebensgestaltung darstellen. 80 Gewerbsmässigkeit kann laut bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung also nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach<br />

del<strong>in</strong>quiert hat; e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes begangenes Delikt reicht nicht aus. 81 Es genügt<br />

aber wohl weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e verhältnismässig kle<strong>in</strong>e Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>igem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle<br />

zu machen, aus den Umständen erkennbar ist. 82<br />

Das Gericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall Gewerbsmässigkeit<br />

gegeben ist, stets auch die Höhe der angedrohten M<strong>in</strong>deststrafe zu berücksichtigen.<br />

83 Diese Rechtsprechung gilt auch für das Betäubungsmittelgesetz. 84 Mit<br />

dem berufsmässigen Handeln s<strong>in</strong>d normalerweise wohl auch die anderen drei Elemente<br />

(wiederholte Tatbegehung, Absicht, zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen zu gelangen,<br />

Bereitschaft <strong>in</strong> unbestimmt vielen Fällen zu handeln) enthalten. Das Bundesgericht<br />

hat somit grundsätzlich die frühere Praxis übernommen, entsprechend den Forderungen<br />

der Lehre jedoch das Kriterium der Berufsmässigkeit so e<strong>in</strong>bezogen, dass<br />

Gewerbsmässigkeit nur noch bei besonderer Sozialgefährlichkeit angenommen werden<br />

kann. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Hürde für<br />

die Annahme von Gewerbsmässigkeit massgeblich erhöht. Der mit der älteren Praxis<br />

verbundenen Gefahr, dass auch Bagatellfälle erfasst werden, wird angesichts des<br />

Erfordernisses des namhaften Beitrags zur F<strong>in</strong>anzierung des Lebensstandards<br />

massgeblich entgegengewirkt. Gewerbsmässigkeit ist nur noch dann anzunehmen,<br />

wenn sich der Täter derart auf regelmässige E<strong>in</strong>nahmen verlässt, dass e<strong>in</strong> eigentlicher<br />

„Ausstieg“ kaum mehr möglich ist. Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung:<br />

Die soziale Gefährlichkeit besteht gerade dann, wenn der Täter aufgrund der<br />

konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Del<strong>in</strong>quieren angewiesen ist. 85<br />

Die aus BGE 116 IV 319 ff. zitierte Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gilt für das<br />

Vermögensstrafrecht. Bei Drogenhandel (ebenso bei Geldwäscherei) muss jedoch<br />

80<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

85<br />

BGE, 129 IV 188, 191 E 3.1.2; ALBRECHT, Art. 19 N 249.<br />

So bereits die alte Praxis: BGE 81 IV 34, 36; 79 IV 9, 11 ff.<br />

BGE 71 IV 115.<br />

BGE 116 IV 319, 329 E 3b.<br />

BGE 117 IV 63, 65 E 2a.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 88.<br />

17

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