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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong> ehrlicher Gewerbetreibender) <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e geraume Zeit mit der Tätigkeit<br />

beschäftigt se<strong>in</strong> muss, damit diese ihm Ertrag abwirft. 301<br />

3.5.3 Subjektiver Tatbestand<br />

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand werden die Merkmale e<strong>in</strong>es Regelbeispiels<br />

wie Tatbestandsmerkmale behandelt. Dies gilt auch für die Umstände, die e<strong>in</strong>en unbenannten<br />

besonders schweren Fall begründen. 302 Der zum<strong>in</strong>dest bed<strong>in</strong>gte Vorsatz<br />

des Täters muss sich nicht nur auf die Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts, sondern<br />

auch auf die das Regelbeispiel kennzeichnenden Merkmale (die Absicht, sich<br />

durch wiederholte Tatbegehung E<strong>in</strong>nahmen zu verschaffen) beziehen. Hatte e<strong>in</strong> Täter<br />

beim Erwerb von Betäubungsmitteln zunächst die Intention, e<strong>in</strong>e Gesamtmenge<br />

auf e<strong>in</strong>mal zu verkaufen, gelangte aber im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> zur Absicht, se<strong>in</strong> Drogenlager<br />

zu e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle zu nutzen, so ist ihm dieser erweiterte Vorsatz<br />

ab dem Zeitpunkt der Vorsatzänderung zuzurechnen. 303<br />

Die Gewerbsmässigkeit ist e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von § 28<br />

Abs. 2 dStGB. Deshalb kann e<strong>in</strong> Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur dann wegen Gewerbsmässigkeit<br />

verurteilt werden, wenn er auch selbst gewerbsmässig gehandelt<br />

hat. 304 Ob die Voraussetzungen für die Annahme e<strong>in</strong>es besonders schweren Falles<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, ist deshalb bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu<br />

prüfen.<br />

3.5.4 Konkurrenzen<br />

Da die Gewerbsmässigkeit nach § 29 Abs. 3 BtMG Satz 2 Nr. 1 nur e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel<br />

(und nicht Qualifikationstatbestand) und der verwirklichte Tatbestand<br />

deshalb § 29 Abs. 1 BtMG bleibt, tritt sie h<strong>in</strong>ter die Verbrechenstatbestände der §§<br />

29a ff. BtMG zurück, kann aber <strong>in</strong>nerhalb der dort gegebenen Strafrahmen strafschärfend<br />

berücksichtigt werden. 305 Tate<strong>in</strong>heit zwischen gewerbsmässigem Handeltreiben<br />

nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge im S<strong>in</strong>ne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder mit<br />

301<br />

302<br />

303<br />

304<br />

305<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 444.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1355.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2002.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 223.<br />

MALEK, 168 N 31.<br />

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