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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG (siehe vorne, 3.5.2) verwiesen werden, welche une<strong>in</strong>geschränkt<br />

auch hier gelten. Zu beachten ist, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

nur e<strong>in</strong>greift, wenn sich der Täter e<strong>in</strong>e fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle durch wiederholte<br />

Vornahme von Handlungen verschaffen will, die e<strong>in</strong>en der Tatbestände des § 29a<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen, nicht aber, wenn er lediglich die Absicht hat, sich e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle durch weitere, ohne Beteiligung von Jugendlichen zu verübende<br />

Betäubungsmitteldelikte zu sichern. 327 Andererseits ist nicht erforderlich, dass der<br />

Täter die erstrebten E<strong>in</strong>nahmen ausschliesslich aus Betäubungsmittelgeschäften mit<br />

M<strong>in</strong>derjährigen erzielen will. Es genügt, dass er beabsichtigt, sich fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen<br />

auch aus Drogengeschäften mit Jugendlichen zu verschaffen. 328<br />

Selbstverständlich be<strong>in</strong>haltet die Tatbestandsvariante der Abgabe auch <strong>in</strong> § 30 Abs.<br />

1 Nr. 2 BtMG die Veräusserung und damit ebenfalls das Handeltreiben, s<strong>of</strong>ern dieses<br />

mit der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt e<strong>in</strong>hergeht. Dass Handeltreiben<br />

vom Begriff der „Abgabe“ erfasst se<strong>in</strong> muss, kann schon aus dem Qualifikationsmerkmal<br />

der Gewerbsmässigkeit bzw. deren Def<strong>in</strong>ition entnommen werden. 329<br />

Abgabe greift allerd<strong>in</strong>gs auch hier nicht e<strong>in</strong>, wenn der jugendliche Empfänger des<br />

Betäubungsmittels schon als Mittäter am Erwerb beteiligt gewesen ist.<br />

3.6.3 Subjektiver Tatbestand<br />

Die Strafbarkeit verlangt Vorsatz, wobei bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. Bei Fahrlässigkeit<br />

kann nur wegen fahrlässiger Begehung des Grunddelikts bestraft werden (§ 29 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 6 lit. b <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Abs. 4 BtMG) 330 . Der (zum<strong>in</strong>dest bed<strong>in</strong>gte) Vorsatz<br />

des Täters muss sich auch auf das Alter des Empfängers der Betäubungsmittel<br />

erstrecken. 331 Der Täter muss also wissen bzw. billigend <strong>in</strong> Kauf nehmen, mit se<strong>in</strong>em<br />

Verhalten Betäubungsmittel e<strong>in</strong>er Person unter 18 Jahren zugänglich zu machen.<br />

Kennt er das Alter nicht und rechnet er auch nicht mit e<strong>in</strong>em Alter unter 18 Jahren,<br />

unterliegt er e<strong>in</strong>em Tatbestandsirrtum. 332 Neben dem Alter des Jugendlichen muss<br />

sich der Vorsatz auch auf die Gewerbsmässigkeit erstrecken. Die Gewerbsmässig-<br />

327<br />

328<br />

329<br />

330<br />

331<br />

332<br />

BGH, NStZ 1996, 285.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 126.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 27.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 133.<br />

FRANKE/WIENRODER, § 30 BtMG N 30.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 138.<br />

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