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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

2.3.2 Gewerbsmässigkeit<br />

2.3.2.1 Rechtsprechung bis 1990<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bis 1990 handelte im Rahmen<br />

des StGB gewerbsmässig, wer <strong>in</strong> der Absicht, zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen zu<br />

gelangen, und mit der Bereitschaft gegenüber unbestimmt vielen (oder bei jeder sich<br />

bietenden Gelegenheit) zu handeln, die Tat wiederholt verübte. 74 Mit den zusätzlichen<br />

Erfordernissen im Betäubungsmittelstrafrecht („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher<br />

Gew<strong>in</strong>n“) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des schweren Falles<br />

bewusst enger fassen als das Bundesgericht im Rahmen des StGB. 75 Damit wollte<br />

vermieden werden, dass die so genannten „kle<strong>in</strong>en Fische“, die mit unbestimmt vielen<br />

Personen handeln ohne jedoch e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>n zu erzielen, gleich der qualifizierten Bestimmung unterliegen. 76<br />

2.3.2.2 Rechtsprechung ab 1990<br />

Die frühere Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit ist <strong>in</strong> der Lehre auf erhebliche<br />

Kritik gestossen. Gefordert wurde e<strong>in</strong>e restriktivere Auslegung des Qualifikationsgrundes.<br />

77 Mit BGE 116 IV 319 ff. wurde die Def<strong>in</strong>ition der Gewerbsmässigkeit im<br />

S<strong>in</strong>ne der langjährigen bundsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegeben respektive<br />

modifiziert. Im Jahre 1990 ist diese Rechtsprechung nämlich durch den Gesichtspunkt<br />

des berufsmässigen Handelns ergänzt worden. Berufsmässig handelt e<strong>in</strong> Täter,<br />

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit verwendet,<br />

aus der Häufigkeit der E<strong>in</strong>zelakte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums sowie<br />

aus den angestrebten und erzielten E<strong>in</strong>künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit<br />

nach der Art e<strong>in</strong>es Berufes ausübt. 78 Diese abstrakte Umschreibung hat die<br />

Funktion e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie. E<strong>in</strong>e „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen.<br />

79 Durch die strafbaren Handlungen muss aber e<strong>in</strong> erheblicher Beitrag an die<br />

tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebracht werden. Wesentlich für das Tatbestandselement<br />

der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach<br />

begangen und er sich darauf e<strong>in</strong>gerichtet hat, durch deliktische Handlungen E<strong>in</strong>künf-<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

BGE 116 IV 319, 325 E 2; 110 IV 31 E 2, 107 IV 82 E 3a, 99 IV 88 E 7, 94 IV 21 E 1.<br />

BGE 106 IV 227, 234 E 7c mit H<strong>in</strong>weis auf die Gesetzesmaterialien; BGE 117 IV 63, 65 f. E<br />

2a.<br />

BGE 117 IV 63, 65 f. E 2a, BGE vom 12.11.2002 [6S.718/2001] E 6.1.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 82 mit zahlreichen H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGE 116 IV 319, 330 E 4; BGE 129 IV 188, 191 E 3.1.2.<br />

BGE 116 IV 319, 331 E 4b.<br />

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