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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

und erzielten E<strong>in</strong>künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art e<strong>in</strong>es<br />

Berufes ausübt. In Bezug auf das Betäubungsmittelgesetz muss jedoch e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />

Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) vorliegen.<br />

Gewerbsmässig handelt demgegenüber nach deutscher Rechtsprechung, wer die<br />

Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung e<strong>in</strong>e fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle<br />

von e<strong>in</strong>iger Dauer und e<strong>in</strong>igem Umfang zu verschaffen.<br />

4.2.2.1 Parallelen<br />

In beiden Rechtsordnungen ist identisch, dass die E<strong>in</strong>nahmen aus dem Drogenhandel<br />

nicht die Haupte<strong>in</strong>nahmequelle zu se<strong>in</strong> brauchen. E<strong>in</strong>e „nebenberufliche“ deliktische<br />

Tätigkeit reicht aus.<br />

Auf die Form des Gew<strong>in</strong>nes bzw. der E<strong>in</strong>nahmen kommt es weder <strong>in</strong> der Schweiz<br />

noch <strong>in</strong> Deutschland an. Neben Bargeld s<strong>in</strong>d auch weitere Vermögensvorteile wie<br />

Natural- oder Arbeitsleistungen, Hehlereigüter, die Ersparung von Aufwendungen,<br />

etc., <strong>in</strong> Betracht zu ziehen.<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist nach schweizerischer<br />

Rechtsprechung für die Beurteilung der Umsatz- wie auch der Gew<strong>in</strong>ngrösse<br />

nicht von Bedeutung. Die Dauer der illegalen Aktivitäten ist nach unserer<br />

Rechtsauffassung also sekundär. Auch das deutsche Recht lässt <strong>in</strong> quantitativer<br />

H<strong>in</strong>sicht <strong>of</strong>fen, wie lange der gewerbsmässig handelnde Täter dem Betäubungsmittelhandel<br />

(respektive der Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche) nachgegangen<br />

se<strong>in</strong> muss. Die gesuchte E<strong>in</strong>nahmequelle muss nach deutscher Auffassung lediglich<br />

von e<strong>in</strong>iger Dauer se<strong>in</strong>. Dies bedeutet nach der deutschen Rechtsprechung nicht auf<br />

unbegrenzte Zeit, sondern für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer. Was dies im E<strong>in</strong>zelfall heisst ist<br />

unklar und obliegt dem urteilenden Gericht.<br />

Wie bereits <strong>in</strong> Bezug auf die Bandenmässigkeit handelt es sich auch bei der Gewerbsmässigkeit<br />

nach schweizerischem Rechtsverständnis um e<strong>in</strong> persönliches<br />

Merkmal im S<strong>in</strong>ne von Art. 27 StGB. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften<br />

und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, verm<strong>in</strong>dern oder ausschliessen,<br />

werden demnach (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei<br />

dem sie vorliegen. Analog dazu gilt auch nach deutscher Rechtsprechung die Gewerbsmässigkeit<br />

als besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 dStGB), das<br />

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