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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Absicht wiederholter Tatbegehung begangen. Die Absicht wiederholter Tatbegehung<br />

fehlt aber, wenn die vere<strong>in</strong>barte Vergütung für e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Geschäft <strong>in</strong> Teilbeträgen<br />

bezahlt werden soll oder e<strong>in</strong>e von vornhere<strong>in</strong> feststehende Gesamtmenge, für die e<strong>in</strong><br />

fester Kaufpreis vere<strong>in</strong>bart ist, <strong>in</strong> mehreren Teilakten geliefert wird. 288<br />

3.5.2.2 E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang und e<strong>in</strong>iger Dauer<br />

Der Täter muss fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen von e<strong>in</strong>iger Dauer und e<strong>in</strong>igem Umfang erzielen<br />

wollen. Die Gewerbsmässigkeit setzt nicht voraus, dass immer nur Bargeld<br />

angestrebt wird. Es reichen auch geldwerte Vermögensvorteile bzw. Naturalien wie<br />

Hehlereigüter, Betäubungsmittel, Wertpapiere oder die Ersparung von Aufwendungen<br />

aus. 289 Gewerbsmässigkeit scheidet bei e<strong>in</strong>em Rauschgiftkonsumenten aus, der<br />

fortlaufend Betäubungsmittel zum Eigenbedarf erwirbt, und zwar auch dann, wenn er<br />

durch den fortlaufenden Bezug besonders günstig e<strong>in</strong>kaufen kann. Denn Rabattvorteile<br />

beim fortlaufenden Bezug s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme-, sondern lediglich Konsumquelle.<br />

290 Gewerbsmässig kann aber der Kle<strong>in</strong>dealer handeln, der die fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmen<br />

<strong>in</strong> Form von Geld oder „Naturalien“ (Betäubungsmittel) erstrebt, um se<strong>in</strong>en<br />

Eigenbedarf zu decken. 291 In diesem Fall kann das Regelbeispiel allerd<strong>in</strong>gs durch die<br />

unterdurchschnittliche Schuld kompensiert werden.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die E<strong>in</strong>nahmen aus dem<br />

Drogenhandel nicht die Haupte<strong>in</strong>nahmequelle zu se<strong>in</strong> brauchen. Es reicht aus, wenn<br />

der Täter mit den Betäubungsmittelgeschäften e<strong>in</strong>en Nebenerwerb anstrebt. 292 Die<br />

E<strong>in</strong>nahmen müssen jedoch e<strong>in</strong>igen Umfang und e<strong>in</strong>iges Gewicht haben. Bislang<br />

wurde von der Rechtsprechung nicht konkret entschieden, wie hoch die angestrebten<br />

Gew<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong> müssen, um von e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang<br />

oder e<strong>in</strong>igem Gewicht ausgehen zu können. Die Frage unterliegt daher der tatrichterlichen<br />

Beweiswürdigung im E<strong>in</strong>zelfall. 293 Ger<strong>in</strong>gfügige Entgelte oder ger<strong>in</strong>ge<br />

288<br />

289<br />

290<br />

291<br />

292<br />

293<br />

ENDRISS, StV 1993, 249 f.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1993.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 222.<br />

BGH, StV 1983, 281.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1995.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1995 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

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