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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

sere Anzahl von Delikten zu begehen. 38 Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte,<br />

genügt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. 39 Mehr als zwei<br />

Delikte sollen dagegen ausreichen. Dem Entschluss muss nicht e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

Abmachung zugrunde liegen. E<strong>in</strong>e stillschweigende Übere<strong>in</strong>kunft reicht bereits aus. 40<br />

Auch ist die <strong>in</strong>terne Organisation der Bande nicht massgebend. Es kann sich sowohl<br />

um e<strong>in</strong>en streng hierarchischen als auch um e<strong>in</strong>en demokratischen Zusammenschluss<br />

handeln. 41<br />

Bandenmitglied ist nicht, wer dem Zusammenschluss nur als untätiger Sympathisant<br />

angehört. 42 Auf die Rollenverteilung <strong>in</strong>nerhalb der Bande bzw. die Intensität der<br />

Mitwirkung e<strong>in</strong>es Mitglieds kommt es jedoch im E<strong>in</strong>zelfall grundsätzlich nicht an, vorausgesetzt<br />

ist lediglich der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbegehung und zusätzlich<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Identifikation mit den Bandenzielen. Es entspricht nämlich der Gerichtspraxis,<br />

dass Täter, die als Bande auftreten, d.h. die sich zur geme<strong>in</strong>samen Begehung<br />

e<strong>in</strong>es Deliktes zusammengefunden haben, als Mittäter betrachtet werden,<br />

und zwar unabhängig vom objektiven Tatanteil, der dem E<strong>in</strong>zelnen zugeordnet und<br />

nachgewiesen werden kann. 43 Dies deshalb, weil man bei der bandenmässigen Tatbegehung<br />

davon ausgehen kann, dass jedes Mitglied bereit ist, wenn nötig das zu<br />

tun, das erforderlich ist, um das Delikt zu verwirklichen. Als Bandenmitglieder zählen<br />

also grundsätzlich nur Mittäter, s<strong>of</strong>ern – <strong>in</strong> Erweiterung gegenüber der Mittäterschaft<br />

– die Mitwirkung am geme<strong>in</strong>samen, übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresse <strong>in</strong> subjektiver<br />

H<strong>in</strong>sicht vorhanden ist. Wer nur e<strong>in</strong>e ganz untergeordnete Rolle spielt, kann aber<br />

Gehilfe se<strong>in</strong>. 44 Dieser Gehilfe ist aber dann nicht als Bandenmitglied zu qualifizieren<br />

und kann nur <strong>in</strong> Bezug auf das Grunddelikt bestraft werden.<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 120 mit weiteren Nachweisen.<br />

BGE 100 IV 219, 222; 102 IV 166, 167; 122 IV 265, 267.<br />

BGE 100 IV 219, 220; 102 IV 166; 120 IV 317, 318.<br />

ObGer ZH, ZR 1950, Nr. 68; dies im Gegensatz zur krim<strong>in</strong>ellen Organisation im S<strong>in</strong>ne von Art.<br />

260ter StGB, welche zw<strong>in</strong>gend streng hierarchisch aufgebaut se<strong>in</strong> muss (BSK StGB II-<br />

BAUMGARTNER, Art. 260ter N 6).<br />

TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 139 N 17.<br />

BJM 1974, 185.<br />

TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 139 N 17; PKG 1967 Nr. 11.<br />

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