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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

2.2.2.1 Mitgliederzahl<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen bereits zwei Personen,<br />

um e<strong>in</strong>e Bande zu bilden. 45 Diese Rechtsprechung gilt auch für das Betäubungsmittelstrafrecht.<br />

46 Das geme<strong>in</strong>same Auftreten e<strong>in</strong>es Ehepaares <strong>in</strong> der Drogenszene<br />

kann deshalb unter Umständen bereits als schwerer Fall von Betäubungsmittelhandel<br />

im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG geahndet werden. 47 Entscheidend<br />

ist e<strong>in</strong>zig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, <strong>in</strong>skünftig zur Verübung<br />

mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken,<br />

und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der<br />

den E<strong>in</strong>zelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich<br />

macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. 48<br />

ALBRECHT übt Kritik an dieser Rechtsprechung und verlangt für e<strong>in</strong>e Bande m<strong>in</strong>destens<br />

vier oder fünf Mitglieder. Zu Recht macht er geltend, dass der unbefugte Drogenhandel<br />

typischerweise von mehreren Personen <strong>in</strong> arbeitsteiliger Weise geme<strong>in</strong>sam<br />

betrieben wird, weshalb im wiederholten Zusammenwirken ke<strong>in</strong>e erhöhte Strafwürdigkeit<br />

zu sehen ist. 49 In die gleiche Richtung tendierend weist JENNY darauf h<strong>in</strong>,<br />

dass der nicht bloss lose Zusammenschluss von zwei Tätern zur Ausübung des unerlaubten<br />

Betäubungsmittelverkehrs, wie bei legalen Geschäftstätigkeiten auch,<br />

„mehr oder weniger alltäglich ist.“ 50<br />

In der Tat ist die Def<strong>in</strong>ition von zwei Personen als Bande im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2<br />

lit. b BetmG für Betäubungsmitteldelikte nicht geeignet. Es liegt <strong>in</strong> der Natur des Betäubungsmittelhandels,<br />

dass er von mehreren Personen zusammen betrieben wird,<br />

ohne dass sich bereits deswegen die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes<br />

rechtfertigen würde. 51 Nach Auffassung des Bundesgerichts s<strong>in</strong>d die Anforderungen<br />

an die Qualifikation der Bandenmässigkeit recht ger<strong>in</strong>g. Es genügen zwei Personen,<br />

die e<strong>in</strong> Delikt begangen haben und die Absicht haben, weitere ähnliche Delikte zu<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

BGE 100 IV 219 E 1 und 2 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGE 124 IV 286, 293 E 2a.<br />

NZZ vom 6.11.1996, 15.<br />

BGE 124 IV 86, 88 f. E 2b mit weiteren Nachweisen.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 242.<br />

JENNY, ZBJV 1999, 655.<br />

MEROTTO, 22.<br />

11

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