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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Anwendung e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derschweren Falles kann aber beispielsweise dann zum Tragen<br />

kommen, wenn die Bande wesentlich vom Leitbild des Gesetzgebers abweicht.<br />

Der Gesetzgeber hatte bei der E<strong>in</strong>führung der bandenmässigen Betäubungsmittelstraftaten<br />

vor allem die Ahndung besonders schwerer Straftaten vor Augen, die den<br />

Nährboden für organisierte Krim<strong>in</strong>alität bereiten bzw. bereits Teil dieser s<strong>in</strong>d. 220 E<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Abweichung von der Grundidee des Gesetzgebers liegt deswegen z.B.<br />

bei blossen Erwerbs- und Konsumgeme<strong>in</strong>schaften oder Jugendbanden vor, welche<br />

Teilmengen e<strong>in</strong>er grösseren Menge an weichen Drogen verkaufen. 221 Solche Banden<br />

s<strong>in</strong>d <strong>of</strong>fensichtlich weniger gefährlich als die Zusammenschlüsse, auf die der<br />

Gesetzgeber abzielte, so dass e<strong>in</strong>e Anwendung des hohen Regelstrafrahmens wohl<br />

unangemessen wäre und e<strong>in</strong>e Verschiebung des Strafrahmens nach unten geboten<br />

ersche<strong>in</strong>t.<br />

3.3 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30a Abs. 1 BtMG<br />

3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

Wie § 30b und § 30c ist auch die Vorschrift des § 30a BtMG durch das Gesetz zur<br />

Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen der<br />

organisierten Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) vom 15.7.1992 222 <strong>in</strong> das Betäubungsmittelgesetz<br />

aufgenommen worden. 223 § 30a Abs. 1 BtMG ist <strong>in</strong>haltlich e<strong>in</strong>e Qualifikation zu<br />

Grundtatbeständen aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die nur e<strong>in</strong>en Teil der bereits von §<br />

30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfassten Tatbestände be<strong>in</strong>haltet, nur bei Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge e<strong>in</strong>greift und e<strong>in</strong>e wesentlich höhere M<strong>in</strong>deststrafe von fünf<br />

Jahren Freiheitsstrafe (bis maximal 15 Jahre) vorsieht. Die Vorschrift richtet sich gegen<br />

die bandenmässige Betäubungsmittelkrim<strong>in</strong>alität, die ausgesprochen gefährlich,<br />

sozialschädlich und damit besonders strafwürdig ist. § 30a Abs. 1 BtMG soll die Verhängung<br />

schuldangemessener Strafen ermöglichen und der Wiederholungsgefahr<br />

<strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern entgegenwirken, dass Bandenmitglieder für längere Zeit aus dem Verkehr<br />

gezogen werden. 224 Dieser neuere Verbrechenstatbestand hat zum Ziel, die Abschreckungswirkung<br />

auf potentielle Täter zu erhöhen, die wegen verlockender Hono-<br />

220<br />

221<br />

222<br />

223<br />

224<br />

ROSSMADL, 134.<br />

ROSSMADL, 134.<br />

BGBl 1992 I , 1301.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30a BtMG N 1.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 3.<br />

42

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