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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

bandenmässigem Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) scheidet demnach aus.<br />

Treten zur Gewerbsmässigkeit noch weitere Regelbeispiele oder ungeschriebene<br />

besonders schwere Fälle h<strong>in</strong>zu, so wirkt sich diese Häufung meist als besonders<br />

straferhöhend aus, falls nicht mehrere Milderungsgründe für e<strong>in</strong> Gegengewicht sorgen.<br />

306<br />

3.6 Gewerbsmässigkeit gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

Bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht es um die gewerbsmässige Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

durch Erwachsene (über 21 Jahren) an Jugendliche unter 18 Jahren.<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>en Verbrechenstatbestand, welcher e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destfreiheitsstrafe<br />

von zwei Jahren vorsieht (§ 12 Abs. 1 dStGB). § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG fasst den<br />

Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 und den besonders schweren Fall des<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zusammen, und zwar unter Verdoppelung der M<strong>in</strong>deststrafe.<br />

307 § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG stellt mith<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Qualifizierung der Qualifizierung<br />

(des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dar.<br />

Die Vorschrift dient dem Schutz von K<strong>in</strong>der und Jugendlichen vor Gefährdungen<br />

durch gewerbsmässig handelnde Betäubungsmittelstraftäter. 308 Sie will neugierige<br />

und labile Jugendliche vor dem Abrutschen <strong>in</strong> die Drogenszene abhalten und gewerbsmässig<br />

auftretende Betäubungsmittelhändler davor abschrecken, ihre Kundschaft<br />

<strong>in</strong> Schulhäusern, Jugendclubs, Sportvere<strong>in</strong>en, etc., zu suchen. 309<br />

Da die Norm ausdrücklich auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG Bezug nimmt, bedarf letztere<br />

Bestimmung e<strong>in</strong>er genaueren Betrachtung.<br />

3.6.1 Verweisung auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

Gemäss § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel<br />

unerlaubt an e<strong>in</strong>e Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen §<br />

13 Abs. 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Täter kann<br />

somit nur e<strong>in</strong> Erwachsener von über 21 Jahren se<strong>in</strong>. Das vorausgesetzte Alter ist e<strong>in</strong><br />

306<br />

307<br />

308<br />

309<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2006.<br />

BGH, NStZ 1998, 89.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 80.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 66.<br />

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