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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ist gegenüber dieser vielmehr e<strong>in</strong> „aliud.“ 205 Kennzeichnend für die Bandenmässigkeit<br />

ist die gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell h<strong>in</strong>ausreichende deliktische<br />

Zusammenarbeit. Überdies liegt der Bande zumeist e<strong>in</strong>e hierarchische Struktur zu<br />

Grunde, <strong>in</strong> der im S<strong>in</strong>ne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden<br />

Bandenchef andere Mitglieder (als Mittäter oder Gehilfen) <strong>in</strong> unterschiedlicher<br />

Weise ihre Tatbeiträge erbr<strong>in</strong>gen, aber dennoch <strong>in</strong> gleicher Weise zum Zusammenhalt<br />

der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. 206<br />

3.2.5 Abgrenzung zur krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>es ist unter e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 129 Abs. 1 dStGB e<strong>in</strong> auf Dauer angelegter organisatorischer<br />

Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung<br />

des Willens des E<strong>in</strong>zelnen unter den Willen der Gesamtheit geme<strong>in</strong>same Ziele<br />

verfolgen und unter sich derart verbunden s<strong>in</strong>d, dass sie sich untere<strong>in</strong>ander als e<strong>in</strong>heitlicher<br />

Verband fühlen. 207 Der Bandenbegriff setzt demgegenüber ke<strong>in</strong>e Organisationsstruktur<br />

und ke<strong>in</strong> übergeordnetes Banden<strong>in</strong>teresse voraus, auch wenn vielfach<br />

e<strong>in</strong>e hierarchische Struktur festgestellt werden kann. Bei der Bande verfolgen m<strong>in</strong>destens<br />

drei Personen e<strong>in</strong> krim<strong>in</strong>elles Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>teresse, ohne dass e<strong>in</strong>e besondere<br />

Organisationsform vorliegen muss. E<strong>in</strong>e lose Verb<strong>in</strong>dung reicht demnach<br />

aus. Ferner s<strong>in</strong>d weder e<strong>in</strong> gefestigter Bandenwille noch e<strong>in</strong> Tätigwerden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresse vorausgesetzt. Die Mitglieder e<strong>in</strong>er Bande können<br />

vielmehr auch eigene Interessen verfolgen oder mitverfolgen. Anders als die krim<strong>in</strong>elle<br />

Vere<strong>in</strong>igung im S<strong>in</strong>ne von § 129 dStGB setzt die Bande ke<strong>in</strong>e mit Unter- und<br />

Überordnungsverhältnissen straff geführte Organisation voraus. 208 Nach der Gesetzessystematik<br />

und nach dem S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschriften über die bandenmässige<br />

Tatbegehung ist die Bande zwischen der Mittäterschaft e<strong>in</strong>erseits und der krim<strong>in</strong>ellen<br />

Vere<strong>in</strong>igung andererseits anzusiedeln. 209 Auch das Alle<strong>in</strong>handeln e<strong>in</strong>es Mitglieds<br />

wird von der Bandenmässigkeit <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne erfasst, dass e<strong>in</strong> örtliches und<br />

zeitliches Zusammenwirken mit anderen Bandenmitgliedern bei der eigentlichen Tat-<br />

205<br />

206<br />

207<br />

208<br />

209<br />

BGHSt 47, 214, 218.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 22.<br />

BGHSt 28, 147 ff.; 31, 202 ff.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 20.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 17.<br />

39

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