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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.2.7 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG)<br />

Wie bereits dargelegt, erfasst § 30 Abs. 1 BtMG besonders strafwürdige Fälle im Bereich<br />

der Betäubungsmitteldelikte, die e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens zwei bis<br />

maximal 15 Jahren nach sich ziehen. § 30 Abs. 2 BtMG befasst sich mit den so genannt<br />

m<strong>in</strong>der schweren Fällen, welche mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

zu fünf Jahren geahndet werden. E<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte<br />

Tatbild e<strong>in</strong>schliesslich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit<br />

vom Durchschnitt der erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solch erheblichen Masse abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens<br />

geboten ist. 215 Die Vorschrift spielt vorab im Zusammenhang mit der Tatbegehungsweise<br />

des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (E<strong>in</strong>fuhr von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger<br />

Menge) e<strong>in</strong>e Rolle. Mit dieser Tatbegehungsweise werden auch e<strong>in</strong>e Fülle von<br />

Fällen erfasst, die ke<strong>in</strong>en hohen krim<strong>in</strong>ellen Gehalt haben müssen, wie die E<strong>in</strong>fuhr<br />

von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht besonders grossen Mengen. 216 Wegen des klaren<br />

Wortlauts lassen sich solche Fälle zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des §<br />

30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern. Doch verpflichtet es dazu, im E<strong>in</strong>zelfall sorgfältig<br />

zu prüfen, ob die festgestellte Tat – gemessen an den <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3<br />

BtMG als Verbrechen unter Strafe gestellten Verhaltensweisen – e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschwerer<br />

Fall ist. 217 So kann e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall gegeben se<strong>in</strong>, wenn die Wirkst<strong>of</strong>fmenge<br />

des e<strong>in</strong>geführten Betäubungsmittels nicht erheblich über dem Grenzwert der nicht<br />

ger<strong>in</strong>gen Menge liegt und die Betäubungsmittel ausschliesslich oder bei nicht besonders<br />

grossen Mengen ganz überwiegend zum Eigenverbrauch e<strong>in</strong>geführt werden. 218<br />

Mit Blick auf den m<strong>in</strong>derschweren Fall bei der bandenmässigen Vorgehensweise im<br />

S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lässt sich das Nachfolgende sagen: Der Verbrechenstatbestand<br />

gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gilt für alle Betäubungsmittelarten,<br />

weswegen die Beschränkung der Bande auf Cannabisprodukte ke<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschwerer<br />

Fall des § 30 Abs. 2 BtMG darstellt, sondern e<strong>in</strong>en Normalfall des Verbrechenstatbestandes.<br />

Im Rahmen der Strafzumessung kann jedoch strafmildernd berücksichtigt<br />

werden, dass sich die Bande nur mit weichen Drogen beschäftigte. 219 Die<br />

215<br />

216<br />

217<br />

218<br />

219<br />

MALEK, 169 N 35 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 181.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 181.<br />

MALEK, 185 N 72.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 57.<br />

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