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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

strafschärfend nur gegen den Beteiligten wirkt, bei dem es zutrifft. Wer beispielsweise<br />

beim Verkauf von Betäubungsmitteln die f<strong>in</strong>anziellen Vorteile nur für se<strong>in</strong>en Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt, ohne dass er dadurch (etwa durch Lohnbezug) e<strong>in</strong>en namhaften<br />

Beitrag an den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet, fällt weder <strong>in</strong> der Schweiz<br />

noch <strong>in</strong> Deutschland unter die qualifizierte Bestimmung.<br />

4.2.2.2 Unterschiede<br />

Insgesamt s<strong>in</strong>d die Anforderungen an die Gewerbsmässigkeit gemäss neuerer<br />

schweizerischer Rechtsprechung höher als im deutschen Recht, da im schweizerischen<br />

Strafrecht e<strong>in</strong> berufsmässiges Handeln (und im Betäubungsmittelgesetz zusätzlich)<br />

e<strong>in</strong> grosser Umsatz oder erheblicher Gew<strong>in</strong>n gefordert wird. Wesentlich für<br />

das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit ist nach schweizerischer Rechtsverständnis,<br />

dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen und sich darauf e<strong>in</strong>gerichtet<br />

hat, durch deliktische Handlungen E<strong>in</strong>künfte zu erzielen, die e<strong>in</strong>en namhaften<br />

Beitrag an die Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er Lebensgestaltung darstellen. In<br />

Deutschland kann demgegenüber bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Tat (mit der Absicht wiederholter<br />

Begehung) Gewerbsmässigkeit bedeuten. Die Gewerbsmässigkeit setzt nach<br />

deutschem Verständnis mith<strong>in</strong> nicht voraus, dass mehrere Taten bereits begangen<br />

wurden. Ist die Absicht des Täters auf wiederholte Tatbegehung zwecks Schaffung<br />

e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle durch Betäubungsmittelgeschäfte gerichtet, genügt<br />

es, wenn sich se<strong>in</strong> Entschluss <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>er Tat realisiert. Im Gegensatz zum<br />

schweizerischen Recht wird Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> Deutschland also durch e<strong>in</strong><br />

subjektives Element begründet.<br />

Die schweizerische Rechtsprechung hat entschieden, dass e<strong>in</strong> Umsatz ab CHF<br />

100'000.-- das Tatbestandsmerkmal des „grossen Umsatzes“ erfüllt. Erheblich im<br />

S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist e<strong>in</strong> Nettogew<strong>in</strong>n, der m<strong>in</strong>destens CHF<br />

10'000.-- erreicht. Ab diesem Betrag kann nach schweizerischer Auffassung davon<br />

ausgegangen werden, dass der Gew<strong>in</strong>n für den Täter e<strong>in</strong>en namhaften Betrag an die<br />

Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>es Lebensunterhalts bedeutet. Die deutsche Rechtsprechung<br />

(wie auch der deutsche Gesetzgeber) differenziert nicht zwischen grossem<br />

Umsatz und erheblichem Gew<strong>in</strong>n. Die E<strong>in</strong>nahmen müssen nach deutschem<br />

Verständnis lediglich e<strong>in</strong>igen Umfang und e<strong>in</strong>iges Gewicht haben, wobei bislang von<br />

der Rechtsprechung – im Gegensatz zur gefestigten schweizerischen Rechtspre-<br />

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