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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

besonderes persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von § 28 dStGB. 310 Ist der Täter noch<br />

nicht 21 Jahre alt, greift § 28 Abs. 2 dStGB e<strong>in</strong>; er ist demnach nach den Grundtatbeständen<br />

zu bestrafen. 311 Ebenfalls ist die M<strong>in</strong>derjährigkeit des Betäubungsmittelempfängers<br />

e<strong>in</strong> Tatbestandsmerkmal. 312 Nach dem BtMG von 1972 (§ 11 Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 3) war die besondere Strafwürdigkeit lediglich gegeben, wenn e<strong>in</strong> Erwachsener<br />

wiederholt Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgab oder verabreichte;<br />

jetzt genügt bereits e<strong>in</strong>e nur e<strong>in</strong>malig begangene Tat. 313 H<strong>in</strong>sichtlich Betäubungsmittelmengen<br />

bzw. -arten ist anzuführen, dass weder e<strong>in</strong>e nicht ger<strong>in</strong>ge Menge<br />

von Betäubungsmitteln, noch besonders gefährliche Betäubungsmittel weitergegeben<br />

werden müssen. Demnach fallen auch ganz ger<strong>in</strong>ge Mengen an weichen Drogen<br />

wie Marihuana und Haschisch unter die Vorschrift. 314<br />

Der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zielt nicht nur auf (erwachsene)<br />

Drogenhändler ab, welche aus Eigennutz Betäubungsmittel an M<strong>in</strong>derjährige<br />

verkaufen. Der Strafbestimmung unterliegen ebenso Personen aus dem privaten<br />

Umfeld von Betäubungsmittelkonsumenten und -abhängigen, welche uneigennützig<br />

aus sozialen Erwägungen (wie beispielsweise Mitleid, Freundschaft, Hilfsbereitschaft)<br />

m<strong>in</strong>derjährige Konsumenten oder Abhängige mit Betäubungsmittel versorgen.<br />

315<br />

Als Tatbestandsvarianten s<strong>in</strong>d (lediglich) die Abgabe, das Verabreichen sowie die<br />

Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (die beiden letztgenannten Begehungsweisen<br />

jeweils entgegen § 13 Abs. 1 BtMG) vorgesehen. Für die Auslegung dieser<br />

Tathandlungen kann grundsätzlich auf den Grundtatbestand des § 29 (Abs. 1) BtMG<br />

zurückgegriffen werden.<br />

3.6.1.1 Abgabe<br />

Abgabe im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die unerlaubte Übertragung der eigenen<br />

tatsächlichen Verfügungsmacht ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne<br />

310<br />

311<br />

312<br />

313<br />

314<br />

315<br />

FISCHER, § 28 StGB N 4.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29a BtMG N 9.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 8.<br />

MALEK, 127 N 374.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 12.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 13.<br />

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