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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

(wie bei LSD) daneben auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Tabletten vor. Dieser<br />

ausschliessliche Anknüpfungspunkt ist <strong>in</strong> der grundlegenden Entscheidung des BGH<br />

vom 7.11.1983 230 , welche sich auf Hero<strong>in</strong> bezieht, nicht weiter erörtert, sondern wie<br />

selbstverständlich zur Voraussetzung der Entscheidung gemacht worden. Der<br />

Grenzbereich liegt <strong>in</strong> Bezug auf die gängigsten Betäubungsmittel bei folgenden Werten:<br />

Hero<strong>in</strong>: 1.5g 231 ; Koka<strong>in</strong>: 5g 232 ; Cannabisprodukte: 7.5g THC 233 , Amphetam<strong>in</strong>:<br />

10g 234 , LSD: 300 Trips 235 ; Ecstasy: 30g MDE-Base (entspricht 35g MDE-<br />

Hydrochlorid) 236 . § 30a Abs. 1 BtMG greift jeweils nur dann e<strong>in</strong>, wenn es sich um e<strong>in</strong>e<br />

nicht ger<strong>in</strong>ge Menge von Betäubungsmitteln handelt.<br />

Das BtMG setzt die Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bereits bei zwei Personen<br />

an, hat tiefere Mengengrenzwerte und bejaht die Gesundheitsgefahr vieler Menschen<br />

auch bei Cannabis. 237 Die hier statuierten Limiten s<strong>in</strong>d also noch tiefer angesetzt<br />

als im schweizerischen Recht, was von der Lehre kritisiert wird. Kreuzer spricht<br />

von e<strong>in</strong>er „Zielverfehlung“ des Gesetzgebers, welcher <strong>in</strong> den Verbrechensvorschriften<br />

der §§ 29a, 30 und 30a BtMG Verhaltensweisen mit hohen M<strong>in</strong>deststrafen belegt,<br />

die sich nach se<strong>in</strong>er Vorstellung gegen den Kern des organisierten Drogenhandels<br />

richten, die aber faktisch häufig vor allem von Drogenabhängigen begangen<br />

werden, welche auf unterster Stufe am Drogenhandel teilnehmen und mit unverhältnismässig<br />

harten Sanktionen belegt werden. 238 Durch die äusserst tief angesetzten<br />

Limiten h<strong>in</strong>sichtlich der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge s<strong>in</strong>d die Weichen gestellt <strong>in</strong> Richtung<br />

primärer Konsumentenverfolgung. „So verdichtet sich der E<strong>in</strong>druck e<strong>in</strong>er ungerech-<br />

230<br />

231<br />

232<br />

233<br />

234<br />

235<br />

236<br />

237<br />

238<br />

BGHSt 32, 162.<br />

BGHSt 32, 162.<br />

BGHSt 33, 133.<br />

BGHSt 33, 8.<br />

BGHSt 33, 169.<br />

BGHSt 35, 43<br />

BGHSt 42, 255; <strong>in</strong> dieser Entscheidung hat es der BGH abgelehnt, e<strong>in</strong>e Festlegung des<br />

Grenzwerts nach der Menge der Tabletten, ähnlich wie bei LSD, für die Amphetam<strong>in</strong>derivate<br />

MDMA, MDA und MDE vorzunehmen, da die unterschiedlichen Wirkst<strong>of</strong>fkomb<strong>in</strong>ationen und<br />

die Schwankungen <strong>in</strong> den Wirkst<strong>of</strong>fkonzentrationen der e<strong>in</strong>zelnen als Ecstasy vertriebenen<br />

Tabletten die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destkonzentration<br />

pro Tablette bisher nicht zuliessen.<br />

MEROTTO, 26.<br />

KREUZER <strong>in</strong>: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht (KREUZER) 1998, 243.<br />

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