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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Apotheke oder tierärztlichen<br />

Hausapotheke abgibt,<br />

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />

9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder e<strong>in</strong>en anderen oder für<br />

e<strong>in</strong> Tier die Verschreibung e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels zu erlangen,<br />

10. e<strong>in</strong>em anderen e<strong>in</strong>e Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe<br />

von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, e<strong>in</strong>e solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig<br />

mitteilt oder e<strong>in</strong>en anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln<br />

verleitet,<br />

11. ohne Erlaubnis nach § 10a e<strong>in</strong>em anderen e<strong>in</strong>e Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch<br />

von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer e<strong>in</strong>e außerhalb e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung<br />

nach § 10a bestehende Gelegenheit zu e<strong>in</strong>em solchen Verbrauch<br />

eigennützig oder öffentlich mitteilt,<br />

12. öffentlich, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3<br />

des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht<br />

zulässigerweise verschrieben worden s<strong>in</strong>d,<br />

13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>em anderen für e<strong>in</strong>e rechtswidrige<br />

Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,<br />

14. e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 oder<br />

5 zuwiderhandelt, soweit sie für e<strong>in</strong>en bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Strafvorschrift verweist.<br />

Die Abgabe von sterilen E<strong>in</strong>malspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche<br />

Information darüber s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> Verschaffen und ke<strong>in</strong> öffentliches Mitteilen e<strong>in</strong>er Gelegenheit<br />

zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

E<strong>in</strong> besonders schwerer Fall liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig<br />

handelt,<br />

2. durch e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die<br />

Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.<br />

3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen zu § 29 Abs. 3 BtMG<br />

Bei § 29 Abs. 3 BtMG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um besonders<br />

schwere Fälle. Abs. 3 der Norm enthält ke<strong>in</strong>en Qualifikationstatbestand, sondern lediglich<br />

Strafzumessungsregeln. 266 Dies gilt auch für Satz 2. Die dort genannten Regelbeispiele<br />

s<strong>in</strong>d aufgrund ihrer Indizfunktion zwar den Tatbestandsmerkmalen angenähert,<br />

enthalten jedoch lediglich Vorschriften für die Bemessung der Strafe. 267<br />

Trotz der Androhung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>deststrafe von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe und des<br />

Strafrahmens bis zu 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 dStGB) liegen bei den <strong>in</strong> § 29 Abs. 3<br />

266<br />

267<br />

BGH, NStZ 1994, 39.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1340.<br />

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