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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

keit ist e<strong>in</strong> normatives Tatbestandsmerkmal. Zwar muss der Vorsatz des Täters dieses<br />

Tatbestandselement erfassen; allerd<strong>in</strong>gs ist nicht erforderlich, dass er die genaue<br />

rechtliche Bedeutung des Begriffs erkannt hat. Es genügt, wenn sich se<strong>in</strong>e<br />

Vorstellung auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Begriffs (Wiederholungsabsicht<br />

und E<strong>in</strong>nahmeerzielungsabsicht) erstreckt. Insoweit genügt die Parallelwertung<br />

<strong>in</strong> der Laiensphäre. 333<br />

Wie bereits erwähnt (siehe vorne, 3.5.3), handelt es sich bei der Gewerbsmässigkeit<br />

um e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal. Die Gewerbsmässigkeit ist <strong>in</strong> § 30 Abs. 1<br />

Nr. 2 BtMG echtes Tatbestandsmerkmal und nicht blosse Strafzumessungsregel wie<br />

<strong>in</strong> § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, so dass § 28 Abs. 2 dStGB unmittelbar anwendbar<br />

ist. 334 Gemäss § 28 Abs. 2 dStGB f<strong>in</strong>det deshalb auf den Tatbeteiligten, welcher<br />

selbst nicht gewerbsmässig gehandelt hat, der qualifizierende Tatbestand des § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG ke<strong>in</strong>e Anwendung. Der Teilnehmer kann deswegen nur wegen<br />

Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zum Grunddelikt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)<br />

bestraft werden. 335<br />

3.6.4 Konkurrenzen<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht als Qualifikationstatbestand dem Grunddelikt (§ 29a<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG) vor. Selbstverständlich tritt auch der Grundtatbestand im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, <strong>in</strong>klusive der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG, h<strong>in</strong>ter dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

zurück. Da es sich bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 im Gegensatz zur Strafzumessungsregel des<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG um e<strong>in</strong>en eigenen Verbrechenstatbestand handelt<br />

(und eben nicht um e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel), kann er <strong>in</strong> Tate<strong>in</strong>heit mit anderen<br />

Tatbeständen des BtMG stehen. 336<br />

Wie bereits vorne unter 3.3.6 dargelegt wurde, besteht im Verhältnis zum Bandenhandel<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 30a Abs. 1 BtMG Tate<strong>in</strong>heit. Denn § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält besonderes Unrecht, das über das unerlaubte Handeltrei-<br />

333<br />

334<br />

335<br />

336<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 98.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 131.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 29.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 72.<br />

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