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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

BetmG, welche als Vergehen ausgestaltet s<strong>in</strong>d, handelt es sich bei den Qualifikationen<br />

nach Ziff. 2 um Verbrechenstatbestände (Art. 10 Abs. 2 StGB).<br />

Der Strafrahmen mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destsanktion von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20<br />

Jahren (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB) ist ausserordentlich hoch. Dies vor allem,<br />

wenn man sich vor Augen führt, dass es sich bei den durch Art. 19 Ziff. 2 BetmG pönalisierten<br />

Verhaltensweisen nicht um Verletzungs-, sondern lediglich um abstrakte<br />

Gefährdungsdelikte (respektive <strong>in</strong> Bezug auf lit. a um abstrakte Eignungsdelikte mit<br />

geme<strong>in</strong>gefährlicher Komponente) handelt, die mit e<strong>in</strong>er erheblichen Komponente e<strong>in</strong>er<br />

Förderung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung ausgestattet s<strong>in</strong>d. 18<br />

Andere (vorsätzliche) Gesundheitsgefährdungstatbestände werden <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

zur Verfügung stehenden Strafrahmen weitaus milder bestraft. Es sticht e<strong>in</strong> eklatantes<br />

Missverhältnis <strong>in</strong>s Auge: So sieht die Aussetzung im S<strong>in</strong>ne von Art. 127 StGB als<br />

konkretes Gefährdungsdelikt (schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr) „lediglich“<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als Rechtsfolge vor. Art. 128 StGB<br />

(Unterlassung der Nothilfe) als abstraktes Gefährdungsdelikt ist demgegenüber nur<br />

als Vergehen ausgestaltet und wird dementsprechend mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 10 Abs. 3 StGB). Auch wer vorsätzlich e<strong>in</strong>e<br />

gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet (Art. 231 Ziff. 1 StGB; es<br />

handelt sich um e<strong>in</strong> konkretes Gefährdungsdelikt) wird mit e<strong>in</strong>er Strafandrohung von<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen milder<br />

bestraft, als der Drogenhändler nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Angesichts der Tatsache,<br />

dass es sich bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG lediglich um e<strong>in</strong>e Förderung selbstschädigenden<br />

Verhaltens handelt, ist e<strong>in</strong>e derartige Diskrepanz zu den Gesundheitsgefährdungstatbeständen<br />

des Kernstrafrechts (sowie des Heilmittelgesetzes; vgl. Art. 86<br />

Abs. 1 HMG 19 als Vergehen) mit dem Schuldpr<strong>in</strong>zip des Art. 47 Abs. 1 StGB nicht<br />

vere<strong>in</strong>bar. E<strong>in</strong> Widerspruch zu dem <strong>in</strong> Art. 8 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung<br />

20 statuierten Gebot der Gleichbehandlung lässt sich nicht verbergen. Dies<br />

<strong>in</strong>sbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Art. 19 ff. BetmG aufgrund<br />

ihrer dogmatischen Struktur zum Verwaltungsstrafrecht gehören. Es handelt sich da-<br />

18<br />

19<br />

20<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 263 mit weiteren Nachweisen.<br />

SR 812.21.<br />

SR 101.<br />

6

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