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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

strafrecht sehr begrüssenswert ist 378 . Danach kann das Gericht die Strafe bei e<strong>in</strong>er<br />

Widerhandlung gegen nArt. 19 Abs. 2 BetmG nach freiem Ermessen mildern, wenn<br />

der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur F<strong>in</strong>anzierung<br />

des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es handelt sich<br />

bei dieser neuen Bestimmung um e<strong>in</strong>en Strafmilderungsgrund für abhängige Kle<strong>in</strong>händler,<br />

da sich die qualifizierten Fälle im S<strong>in</strong>ne von nArt. 19 Abs. 2 BetmG <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie gegen die nichtabhängigen Drogenhändler auf dem Schwarzmarkt richten. Von<br />

der Strafmilderung nach nArt. 19 Abs. 3 lit. b BetmG soll pr<strong>of</strong>itieren, wer selbst abhängig<br />

ist (nicht nur Konsumierender, da z.B. Koka<strong>in</strong>händler <strong>in</strong> der Regel auch selbst<br />

konsumieren) als auch (kumulativ) das Dealen ausschliesslich zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er<br />

eigenen Sucht betreibt. 379 Dem strafrechtlichen Schuldpr<strong>in</strong>zip sowie der Rechtsgleichheit<br />

wird mit dieser neuen Bestimmung e<strong>in</strong> grosser Schritt entgegengekommen.<br />

380<br />

5.2.2 In der Gesetzesanwendung<br />

Diesbezüglich kann grundsätzlich nach vorne verwiesen werden (5.1). Die schweizerische<br />

Rechtsprechung sollte sich dazu durchr<strong>in</strong>gen, die M<strong>in</strong>destmitgliederzahl der<br />

Bande auf m<strong>in</strong>destens drei Personen zu erhöhen. Überdies sollte Art. 19 Ziff. 2 lit. b<br />

BetmG (mit Blick auf Ziff. 2 lit. a) e<strong>in</strong>e eigenständige Bedeutung erlangen und im<br />

S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts bei allen Betäubungsmittelarten (also auch <strong>in</strong> Bezug auf<br />

harte Drogen) e<strong>in</strong>greifen können. Das eben Gesagte gilt selbstverständlich auch mit<br />

Blick auf Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Ansonsten wäre für die Gewerbsmässigkeit für<br />

beide diskutierten Länder begrüssenswert, wenn die Rechtsprechung näher konkretisiert,<br />

über welchen Zeitraum sich e<strong>in</strong>e gewerbsmässige Tätigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

erstrecken muss, damit die entsprechenden gewerbsmässigen Tatbestände erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

* * *<br />

378<br />

379<br />

380<br />

a.A. GUSTAV HUG-BEELI, <strong>in</strong>: NZZ vom 17. Oktober 2008, 15.<br />

BBl 2006 VII 8613.<br />

In diesem S<strong>in</strong>ne auch ALBRECHT, Jusletter, 3, der aber darauf h<strong>in</strong>weist, dass der Konflikt mit<br />

dem Schuldpr<strong>in</strong>zip – namentlich für nicht abhängige Kle<strong>in</strong>dealer – potentiell bestehen bleibt.<br />

92

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