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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

komme ich zum Rechtsvergleich Schweiz – Deutschland, also auf Parallelen und<br />

Unterschiede <strong>in</strong> den beiden Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich Gesetzgebung sowie Gesetzesanwendung<br />

zu sprechen. Abgeschlossen wird die <strong>Master</strong>arbeit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Fazits<br />

im 5. Teil durch e<strong>in</strong>e Bewertung, wo sich der Verfasser die Frage stellt, welche Lösung<br />

vorzuziehen ist und ob gegebenenfalls de lege ferenda Änderungen des Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b und c BetmG mit Blick auf das deutsche Recht wünschenswert wären<br />

bzw. <strong>in</strong>wieweit Änderungen durch die Teilrevision des BetmG vom 20. März 2008<br />

bereits nachvollzogen wurden.<br />

2. Schweizerische Regelung<br />

2.1 Die schweren Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG<br />

E<strong>in</strong>schlägige Rechtsnormen <strong>in</strong> Bezug auf die Betäubungsmittel s<strong>in</strong>d im Bundesgesetz<br />

über die Betäubungsmittel und die psychotropen St<strong>of</strong>fe vom 3. Oktober 1951 1<br />

(BetmG) zu f<strong>in</strong>den. Die allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Strafgesetzbuches 2 (StGB)<br />

f<strong>in</strong>den <strong>in</strong>soweit Anwendung, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen<br />

aufstellt (Art. 26 BetmG). Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches,<br />

wie beispielsweise die herkömmlichen Tötungs- und Körperverletzungstatbestände<br />

(Art. 111 ff. und Art. 122 ff. StGB), s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung des Drogenmissbrauchs<br />

nicht passend. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel als Erfolgsdelikte ausgestaltet und<br />

auf das Verhältnis zwischen e<strong>in</strong>em Täter und e<strong>in</strong>em spezifischen Opfer zugeschnitten<br />

und erreichen diejenigen Drogenhändler nicht, die ke<strong>in</strong>e Kontakte zu den Konsumenten<br />

haben. 3 E<strong>in</strong>e zusätzliche Schwierigkeit für die Rechtsanwendung entsteht<br />

dar<strong>in</strong>, dass bei den Betäubungsmitteldelikten die im Kernstrafrecht übliche Unterscheidung<br />

zwischen Täter und Opfer nicht möglich ist, weswegen hier zuweilen von<br />

„opferlosen“ Straftaten gesprochen wird. Die Drogenkonsumenten s<strong>in</strong>d nämlich<br />

zugleich Opfer und Täter. Es handelt sich bei den Art. 19 ff. BetmG um die Unterstützung<br />

e<strong>in</strong>er bewusst und eigenverantwortlich e<strong>in</strong>gegangenen Selbstgefährdung.<br />

Der Betäubungsmittelkonsum ist im H<strong>in</strong>blick auf das Individualrechtsgut der mensch-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

SR 812.121.<br />

SR 311.0.<br />

ALBRECHT, E<strong>in</strong>leitung N 72.<br />

2

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