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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

stillschweigende Übere<strong>in</strong>kunft geschehen 187 , die aus schlüssigem Verhalten, z.B.<br />

auch aus wiederholtem deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet<br />

werden kann. Für die Annahme e<strong>in</strong>er Bandenabrede ist es des Weiteren nicht notwendig,<br />

dass sich sämtliche Mitglieder persönlich verabredet haben; nicht e<strong>in</strong>mal,<br />

dass sich alle kennen. Erforderlich ist lediglich, dass jeder den Willen hat, sich zur<br />

(künftigen) Begehung von Straftaten mit m<strong>in</strong>destens zwei anderen zu verb<strong>in</strong>den. 188<br />

Der Zusammenschluss muss mit dem Willen erfolgen, mehrere Straftaten zu begehen.<br />

Es reicht daher nicht, wenn sich die Täter zum vornhere<strong>in</strong> nur zu e<strong>in</strong>er Tat verbunden<br />

haben. Bei den Taten, die begangen werden sollen, muss es sich vielmehr<br />

um mehrere selbständige Straftaten handeln. 189 Während sich die Bandenabrede auf<br />

die künftige Begehung selbständiger Straftaten beziehen muss, reicht für die Anwendung<br />

des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus, dass bereits m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e vollendete oder<br />

gar nur versuchte Bandentat vorliegt. Nach der Verabredung der Bandenmitglieder<br />

muss also zum<strong>in</strong>dest noch e<strong>in</strong>e strafrechtlich relevante Handlung der <strong>in</strong> § 30 Abs. 1<br />

Nr. 1 BtMG bezeichneten Art im Rahmen der bandenmässigen Verb<strong>in</strong>dung erfolgt<br />

se<strong>in</strong>. 190<br />

Im Unterschied zum Kernstrafrecht (z.B. zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 dStGB, welcher den<br />

bandenmässigen Raub und Diebstahl regelt) verlangt § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht,<br />

dass der Täter „unter Mitwirkung e<strong>in</strong>es anderen Bandenmitglieds“ handelt. Denn mögen<br />

auch die <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Täter e<strong>in</strong>er Bande angehören: Im<br />

Regelfall treten sie, <strong>in</strong>sbesondere bei Handeltreiben, aus Risikogründen alle<strong>in</strong>e auf.<br />

Das Erfordernis der Mitwirkung e<strong>in</strong>es zweiten Bandenmitglieds würde die Strafbestimmung<br />

damit <strong>in</strong>s Leere führen. 191 Der Gesetzgeber und der BGH verzichteten bei<br />

der bandenmässigen Begehungsweise nach dem Betäubungsmittelgesetz auf e<strong>in</strong><br />

(gleichzeitiges) örtliches und zeitliches Zusammenwirken mit e<strong>in</strong>em Bandenmitglied.<br />

Wegen der Besonderheiten bei den Rauschgifthändler- und Rauschgiftschmugglerbanden,<br />

die <strong>of</strong>t <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Art von krim<strong>in</strong>ellem „Staffellauf“ nur e<strong>in</strong> Mitglied der Bande<br />

bis zum nächsten Mitglied der Bande agieren lassen, erweist es sich für das BtMG<br />

187<br />

188<br />

189<br />

190<br />

191<br />

WEBER, § 30 BtMG N 44.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 14.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 63.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 43.<br />

SCHILD, NStZ 1983, 70.<br />

36

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