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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Des Weiteren besteht <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e Parallele zwischen der schweizerischen und der<br />

deutschen Regelung, als dass die Bestrafung wegen bandenmässiger Deliktsbegehung<br />

<strong>in</strong> der Gerichtspraxis e<strong>in</strong>e untergeordnete Rolle spielt.<br />

4.1.2.2 Unterschiede<br />

Zentralster Unterschied der beiden Rechtsordnungen <strong>in</strong> Bezug auf die Gesetzesanwendung<br />

ist unzweifelhaft, dass <strong>in</strong> der Schweiz nach geltender Rechtsprechung bereits<br />

zwei Personen für das Vorliegen e<strong>in</strong>er Bande genügen, währenddessen nach<br />

deutschem Rechtsverständnis e<strong>in</strong>e Bande zw<strong>in</strong>gend aus m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern<br />

bestehen muss. In der Schweiz wird – gewissermassen als Korrektiv für die ger<strong>in</strong>ge<br />

M<strong>in</strong>destmitgliederzahl der Bande – <strong>in</strong> subjektiver H<strong>in</strong>sicht nach wie vor e<strong>in</strong> übergeordnetes<br />

Banden<strong>in</strong>teresse sowie e<strong>in</strong> gefestigter Bandenwille gefordert, welche Tatbestandselemente<br />

<strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> Anbetracht der Erhöhung der Mitgliederzahl e<strong>in</strong>er<br />

Bande von zwei auf drei Personen (zu Recht) fallen gelassen wurden.<br />

In Deutschland ist also ke<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlicher Gesamtwille der Bandenmitglieder erforderlich.<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Mitglieder können vielmehr <strong>in</strong> der Bande ihre eigenen Interessen<br />

an e<strong>in</strong>er risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- und Gew<strong>in</strong>nerzielung<br />

verfolgen. 352 Demgegenüber reicht <strong>in</strong> der Schweiz e<strong>in</strong> blosses Individual<strong>in</strong>teresse<br />

nicht aus. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist weniger auf die Anzahl<br />

der Beteiligten, sondern mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der<br />

Zusammenarbeit abzustellen. E<strong>in</strong>e bandenmässige Tatbegehung ist auch bei (nur)<br />

zwei Personen nicht auszuschliessen, wenn von e<strong>in</strong>er über e<strong>in</strong>e bloss lockere Zusammenarbeit<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Festigkeit der Verb<strong>in</strong>dung ausgegangen werden kann<br />

und gewisse M<strong>in</strong>destansätze e<strong>in</strong>er Organisation (etwa e<strong>in</strong>er Rollen- oder Arbeitsteilung)<br />

vorliegen.<br />

Wie man aus den Def<strong>in</strong>itionen der Bandenmässigkeit <strong>in</strong> beiden diskutierten Ländern<br />

ersehen kann, werden sowohl <strong>in</strong> der Schweiz als auch <strong>in</strong> Deutschland mehrere selbständige<br />

Delikte gefordert. Vorausgesetzt ist nach schweizerischem Rechtsverständnis<br />

der geme<strong>in</strong>same Entschluss, e<strong>in</strong>e unbestimmte, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>e grössere<br />

Anzahl von Delikten zu begehen. Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte,<br />

genügt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Mehr als zwei Delikte<br />

352<br />

BGHSt 46, 329 f.<br />

72

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