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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

nach dem Strafrahmen der verdrängten Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG, s<strong>of</strong>ern nicht<br />

ausnahmsweise auch die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>der schweren Falles nach § 30<br />

Abs. 2 BtMG gegeben s<strong>in</strong>d. 265<br />

3.4 Gewerbsmässiger Drogenhandel<br />

Wie bei der Bandenmässigkeit f<strong>in</strong>det sich auch die Gewerbsmässigkeit bzw. die<br />

Formulierung des „gewerbsmässigen Handelns“ an zwei verschiedenen Stellen im<br />

deutschen Betäubungsmittelgesetz wieder. E<strong>in</strong>erseits im Grundtatbestand des § 29<br />

BtMG und dort exemplarisch als Regelbeispiel für e<strong>in</strong>en so genannten besonders<br />

schweren Fall (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), welcher Tatbestand als Vergehen ausgestaltet<br />

ist und mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr bestraft wird. Andererseits<br />

ist Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> § 30 BtMG vorzuf<strong>in</strong>den, dessen Abs. 1 Nr. 2 auf § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG verweist. Dort geht es im Wesentlichen um die gewerbsmässige unerlaubte<br />

Abgabe von Betäubungsmitteln e<strong>in</strong>es Erwachsenen an e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>derjährige<br />

Person. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist e<strong>in</strong> Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 dStGB)<br />

und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

3.5 Der besonders schwere Fall im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

BtMG<br />

Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit und zur Veranschaulichung wird im Folgenden<br />

der Grundtatbestand des § 29 BtMG Absätze 1 – 3 dargestellt:<br />

§ 29 Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne<br />

Handel zu treiben, e<strong>in</strong>führt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst <strong>in</strong> den Verkehr<br />

br<strong>in</strong>gt, erwirbt oder sich <strong>in</strong> sonstiger Weise verschafft,<br />

2. e<strong>in</strong>e ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2<br />

herstellt,<br />

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz e<strong>in</strong>er schriftlichen Erlaubnis für<br />

den Erwerb zu se<strong>in</strong>,<br />

4. (weggefallen)<br />

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,<br />

6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel<br />

a) verschreibt,<br />

b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,<br />

265<br />

DETTER, NStZ 2003, 473.<br />

50

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