19.11.2013 Aufrufe

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hungsweise nicht zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen. Die Bandenmässigkeit<br />

ist (ausschliesslich) <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG geregelt und greift unabhängig<br />

von der gehandelten Betäubungsmittelmenge bzw. <strong>in</strong> der Praxis nur dann,<br />

wenn die Betäubungsmittel nicht im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG die Gesundheit<br />

vieler Menschen <strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann (wie dies regelmässig bei Cannabis<br />

und Ecstasy der Fall ist).<br />

Die Formulierung „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ <strong>in</strong> Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b BetmG bezieht sich auf alle Tatbestände des Art. 19 Ziff. 1 BetmG. So ist<br />

die Qualifikation beispielsweise auch auf Lagern, Versenden, Befördern etc. anwendbar.<br />

Demgegenüber greift die bandenmässige Begehungsweise im deutschen<br />

Recht nur bei den Tathandlungen des unerlaubten Anbaus, der Herstellung sowie<br />

dem Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). In § 30a Abs. 1 BtMG kommen bei<br />

nicht ger<strong>in</strong>gen Mengen die Tatbestandsalternativen der unerlaubten E<strong>in</strong>- und Ausfuhr<br />

h<strong>in</strong>zu. Ins<strong>of</strong>ern kann man davon ausgehen, dass der Anwendungsbereich des Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b BetmG grösser ist, die Regelung im deutschen Recht enger und detaillierter.<br />

In Bezug auf die Strafrahmen bestehen doch beträchtliche Unterschiede zwischen<br />

den beiden Rechtsordnungen. So ist die Rechtsfolge bei Bandenmässigkeit <strong>in</strong> der<br />

Schweiz Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu 20 Jahren, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden<br />

werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Der<br />

Strafrahmen bei der bandenmässigen Begehungsweise beträgt <strong>in</strong> Deutschland bei<br />

ger<strong>in</strong>gen Mengen und Normalmengen von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe von<br />

zwei bis 15 Jahre (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 dStGB), bei nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen gar fünf bis 15 Jahre (§ 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 dStGB).<br />

In § 30a Abs. 1 BtMG, welche Norm im Jahr 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung<br />

des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen der organisierten<br />

Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) <strong>in</strong> das deutsche Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurde,<br />

f<strong>in</strong>det sich die höchste M<strong>in</strong>deststrafe aller Bandendelikte im deutschen Strafrecht.<br />

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die deutsche Regelung mit Blick auf die<br />

Rechtsfolgen bedeutend strenger ist. Die M<strong>in</strong>deststrafe ist bei ger<strong>in</strong>gen sowie Normalmengen<br />

Betäubungsmittel mit zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG) doppelt so<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!