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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

E<strong>in</strong>- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge betrieben, so wird<br />

der § 30 BtMG durch die Spezialvorschrift des § 30a BtMG verdrängt. 254 Wird neben<br />

dem Tatbestandsmerkmal der Bandene<strong>in</strong>fuhr auch dasjenige des Bandenhandels<br />

mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge verwirklicht, liegt nur e<strong>in</strong>e Tat im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit vor; der Bandenhandel verb<strong>in</strong>det die im Rahmen e<strong>in</strong> und<br />

desselben Güterumsatzes aufe<strong>in</strong>ander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräusserung.<br />

255 Sowohl bei § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als auch bei § 30a Abs. 1 BtMG<br />

werden also Teilakte, die sich auf e<strong>in</strong>e konkrete Menge Betäubungsmittel beziehen,<br />

zu e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit zusammengefasst. 256 Deshalb kommt der Bandene<strong>in</strong>fuhr<br />

neben dem Bandenhandel ke<strong>in</strong>e selbständige rechtliche Bedeutung zu.<br />

Grundsätzlich verdrängen die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG als schwerere<br />

Delikte die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, und<br />

zwar auch dann, wenn e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt.<br />

257 Denn bei den §§ 30 und 30a BtMG handelt es sich um Verbrechenstatbestände,<br />

während § 29 BtMG als Vergehen ausgestaltet ist. Die Tatsache, dass der<br />

Täter e<strong>in</strong> Regelbeispiel e<strong>in</strong>es besonders schweren Falles im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3<br />

BtMG (z.B. Gewerbsmässigkeit) verwirklicht hat, behält jedoch <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern Bedeutung,<br />

als dass dies für die Strafzumessung <strong>in</strong>nerhalb des im Qualifikationstatbestand des §<br />

30 bzw. § 30a BtMG vorgesehenen Strafrahmens – unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots<br />

des § 46 Abs. 3 dStGB – berücksichtigt werden sollte. 258 Auch<br />

die §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG werden von § 30a Abs. 1 BtMG<br />

verdrängt. 259 In Tate<strong>in</strong>heit mit den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG können<br />

h<strong>in</strong>gegen die Verbrechenstatbestände der § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG stehen, da die Gefährdung M<strong>in</strong>derjähriger durch Betäubungsmittel<br />

als besonderes Unrecht nicht von den Bandenqualifikationsdelikten umfasst<br />

ist. 260 Das geschützte Rechtsgut ist bei den letztgenannten Bestimmungen e<strong>in</strong><br />

anderes, so dass sich die Anwendung beider Bestimmungen rechtfertigt.<br />

254<br />

255<br />

256<br />

257<br />

258<br />

259<br />

260<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 72.<br />

BGHSt 30, 28, 31.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 36.<br />

ROSSMADL, 136.<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 23.<br />

ROSSMADL, 136.<br />

ROSSMADL, 136; WEBER, § 30 BtMG N 84, § 30a BtMG N 41.<br />

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