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Master of advanced studies in Criminology - SCIP - Universität Bern

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OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung<strong>in</strong>dem durch die Offizialisierung die E<strong>in</strong>fluss- und Kontrollmöglichkeiten des Täters über dasOpfer beschränkt werden 152 .Diese Argumentation nimmt deutlich Bezug auf das stereotype Opfer-Täter-Bild, wie es vonder fem<strong>in</strong>istischen Opferbewegung gezeichnet wird. Man erh<strong>of</strong>ft sich, dass der strafrechtlicheE<strong>in</strong>griff die Beziehungsdynamik verändert, wenn dem (mutmasslichen) Täter das Unrechtse<strong>in</strong>es Tuns klar gemacht wird und das Opfer durch die deutliche Kundgabe derMissbilligung gegenüber häuslicher Gewalt gestärkt wird.Eher <strong>in</strong>direkt verwies auch der Bundesrat auf diese konkrete Ebene, wenn er schreibt, dassschon durch die Ermittlungstätigkeit dem Täter e<strong>in</strong> klares Signal gegeben werde, dass derStaat häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachte, selbst wenn das Verfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emspäteren Zeitpunkt e<strong>in</strong>gestellt werden sollte 153 .E<strong>in</strong>e genauere Analyse der Frage, welche Intervention wie spezialpräventiv wirken könne,und ob dabei die Strafverfolgung oder allenfalls andere Interventionsformen zielführend s<strong>in</strong>d,wurde weder im Bericht der Rechtskommission des Nationalrates, noch <strong>in</strong> derbundesrätlichen Stellungnahme, noch <strong>in</strong> der parlamentarischen Debatte vorgenommen.Man hätte sich mit Fug und Recht fragen können, ob die Sperrigkeit des rechtsstaatlichenStrafprozesses tatsächlich geeignet sei, für Täter edukative Grenzen zu setzen und das Opferzu stärken. Dazu hätte auch die typische zeitliche Spannweite zwischen Tat und allfälligerVerurteilung durch e<strong>in</strong> Gericht und die bloss punktuelle E<strong>in</strong>wirkung auf die Täter-Opfer-Dynamik Anlass gegeben, die Beschränkungen erzieherischer Elemente im Strafprozess zudiskutieren.Die Offizialisierung hätte, wenn es um das spezialpräventive Anliegen gegangen wäre,verglichen werden müssen mit Interventionsformen, die unmittelbare E<strong>in</strong>wirkungen nachMassgabe des Polizeirechts oder des Zivilrechtes ermöglichen.Diese Fragen wurden im Gesetzgebungsverfahren zur Offizialisierung aber -bedenklicherweise - gar nicht erläutert.152 So BÜCHLER 1998, 209, mit Verweis und H<strong>in</strong>weisen auf die Kontroverse <strong>in</strong>nerhalb des fem<strong>in</strong>istischenSpektrums, ob mit der Offizialisierung nicht e<strong>in</strong>fach die Bevormundung der Frau vom Ehemann auf den Staatübergehe.153 Stellungnahme Bundesrat Offizialisierung, BBl 2003 1940.47

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